Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine blinde Patientin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat, nachdem ihr die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert worden war. Die Richter stellten klar, dass das Benachteiligungsverbot des AGG im Zivilrechtsverkehr keine besonderen Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegenüber privaten Einrichtungen begründet.
Keine Entschädigung nach AGG für abgelehnte Reha-Aufnahme
Der Bundesgerichtshof teilte am Donnerstag mit, dass eine blinde Patientin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG hat, nachdem ihr die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert wurde. Die Klinik hatte die Aufnahme abgelehnt, da durch die Blindheit der Patientin ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre.
Vorinstanzen und Revision ohne Erfolg
Die Klage der Patientin auf Schadensersatz und Entschädigung war bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Gerichte hatten entschieden, dass der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet sei, da es sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft handele. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit einer Revision weiter, die jedoch ebenfalls keinen Erfolg hatte.
Abgrenzung zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass „das Benachteiligungsverbot des AGG im Bereich des Zivilrechtsverkehrs keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private begründet“. Diese Leistungen sollten weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (Urteil vom 21. Mai 2026 – III ZR 56/25).
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