Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Betreiber von Seniorenwohnheimen für die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen über Satellit und Kabelnetz keine Vergütung an Urheber oder Sendeunternehmen zahlen müssen. Die Entscheidung bestätigte das Berufungsurteil und verwies auf fehlende Kriterien für eine öffentliche Wiedergabe.
Klage der Verwertungsgesellschaften abgewiesen
Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern und Sendeunternehmen wahrnehmen, hatten die Betreiberin eines Seniorenwohnheims verklagt. Sie sahen in der Weiterleitung der Programme einen Eingriff in ihre Rechte und forderten den Abschluss von Lizenzverträgen.
Während das Landgericht den Klagen zunächst stattgab, wies das Berufungsgericht sie ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Begründung: Keine öffentliche Wiedergabe
Der BGH begründete sein Urteil damit, dass die Weiterleitung der Programme keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Es liege weder ein neues technisches Verfahren noch ein neues Publikum vor. Die Bewohner des Seniorenwohnheims seien bereits durch die ursprüngliche Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe der Werke adressiert worden.
Das Urteil trägt die Aktenzeichen I ZR 34/23 und I ZR 35/23.