Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage der AfD gegen die frühere 2G+-Regelung im Deutschen Bundestag abgewiesen. Die Karlsruher Richter erklärten, die während der Covid-19-Pandemie geltenden Zutrittsbeschränkungen seien „gerechtfertigt“ gewesen. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig gewesen, um das Infektionsrisiko zu minimieren und die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten.
Organklage wegen Zutrittsbeschränkungen im Bundestag
Das Bundesverfassungsgericht wies eine Organklage der AfD gegen die im Januar 2022 eingeführte 2G+-Regelung im Deutschen Bundestag ab. Laut Mitteilung der Karlsruher Richter vom Montag sei die Regelung während der Covid-19-Pandemie „gerechtfertigt“ gewesen, so das Gericht.
Die Organklage richtete sich gegen Maßnahmen, die den Zutritt zu bestimmten Bereichen des Bundestages nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen mit zusätzlichem negativem Test oder Booster-Impfung erlaubten. Die Kläger, darunter drei Abgeordnete und die AfD-Fraktion, argumentierten, dass die „2G+-Regeln“ ihre Rechte aus dem Grundgesetz verletzten.
Mit der Organklage verbundene Eilanträge waren bereits mit Beschlüssen vom 26. Januar 2022 und vom 8. März 2022 verworfen worden. Insbesondere wurde von den Klägern die Teilnahmebeschränkung für eine Gedenkstunde am 27. Januar 2022 kritisiert.
Gericht betont Verhältnismäßigkeit und zeitliche Begrenzung
Das Gericht befand, dass die Maßnahmen verhältnismäßig waren, um das Infektionsrisiko zu minimieren und die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Die Karlsruher Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass die 2G+-Regelung auf die spezifische Pandemiesituation beschränkt und befristet war.
Die Maßnahmen wurden nach Angaben des Gerichts als notwendig erachtet, um die Gesundheit der Abgeordneten und der anwesenden Gäste, insbesondere der besonders vulnerablen Holocaust-Überlebenden, zu schützen. Die Entscheidung erging mit Beschluss vom 9. Juni 2026 (2 BvE 1/22).
