Der Deutsche Beamtenbund (DBB) fordert Nachbesserungen am Gesetzentwurf zur Besoldungsreform des Bundesinnenministeriums. Zwar unterstützt der Verband die geplante Anhebung der Einstiegsgehälter, hält jedoch zentrale Elemente der Reform für „verfassungswidrig“. Besonders kritisch sieht der DBB die geplante Abkehr vom Alleinverdienerprinzip und die vorgesehenen Abstände in der B-Besoldung.
DBB sieht Gefahr „verfassungswidriger“ Regelungen
In einer Stellungnahme an das Bundesinnenministerium, über die die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtet, begrüßt der DBB grundsätzlich die geplante Reform, warnt aber zugleich vor rechtlichen Problemen. Teile des Entwurfs seien nach Ansicht des Verbandes „verfassungswidrig“.
Alexander Dobrindt (CSU) hatte Mitte April angekündigt, die Einstiegsgehälter der Bundesbeamten erhöhen zu wollen. Künftig sollen sie ihren Sold nicht mehr gemäß der ersten Erfahrungsstufe erhalten, sondern direkt in der zweiten Stufe einsteigen. Diese Änderung befürwortet der DBB ausdrücklich.
Streit um Abkehr vom Alleinverdienerprinzip
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Besoldung nicht mehr nach dem Alleinverdienerprinzip zu berechnen. Bislang geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Beamtengehalt zur Versorgung einer vierköpfigen Familie ausreichen muss. Künftig soll die Besoldung so berechnet werden, dass dabei ein Partnereinkommen von etwa 20.000 Euro im Jahr unterstellt wird.
Das löst scharfe Kritik der Beamtenvertreter aus. In der Stellungnahme heißt es, die Höhe des Partnereinkommens sei „vom Beamten nicht erzwingbar und hängt vom Verhalten Dritter“ ab, eine „fiskalische Herunterrechnung des Alimentationsanspruchs“ sei daher „unzulässig“.
Kritik an Abständen in der B-Besoldung
In der B-Besoldung plant Dobrindt, die Gehälter weniger stark als in der A-Besoldung anzuheben. Er will lediglich die Tarifergebnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Top-Beamten übertragen. Der DBB regt deshalb an, die Abstände zwischen den Einkommensgruppen der B-Besoldung noch einmal „kritisch zu prüfen“. Insbesondere der vorgesehene Abstand zwischen der Besoldungsgruppe B 3 und B 4 von 1,6 Prozent ist nach Ansicht des Verbandes „mit dem Leistungsprinzip und dem Abstandsgebot unvereinbar“.
Die Beamtenvertreter sprechen damit zwei Vorgaben an, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ableitet. Nach dem Leistungsprinzip muss sich die Eignung und fachliche Befähigung der Beamten in der Besoldung niederschlagen. Das Abstandsgebot verlangt Mindestabstände zwischen den Besoldungsgruppen. Bisher sah Karlsruhe das Abstandsgebot als verletzt an, wenn die Abstände zwischen den Gruppen um mindestens zehn Prozent in den vergangenen fünf Jahren abgeschmolzen sind.
Nach den Zahlen des Beamtenbundes wird diese Vorgabe in der B-Besoldung nicht eingehalten. Das Bundesinnenministerium wollte sich auf Anfrage der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ nicht zu den Abständen der B-Besoldung äußern.
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