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Startseite Deutschland & die WeltGericht: Keine Aussagegenehmigung zu Beamtenentlassungen erforderlich
Deutschland & die Welt

Gericht: Keine Aussagegenehmigung zu Beamtenentlassungen erforderlich

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 10. April 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 10. April 2025
Oberverwaltungsgericht / Foto: dts
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass frühere Mitglieder der Bundesregierung nicht zur Abgabe von Zeugenaussagen über die Entlassungsgründe eines politischen Beamten verpflichtet sind. Eine Klage eines Zeitungsverlages gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen.

Hintergrund des Verfahrens

Der Fall dreht sich um die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand im Jahr 2018. Der Bundespräsident handelte dabei auf Antrag des zuständigen Ministers und im Einvernehmen mit der damaligen Bundeskanzlerin. Eine Zeitung hatte über angebliche Gründe für die Entlassung berichtet, woraufhin der betroffene Beamte vor dem Landgericht einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch erwirkte. Nach der Berufung durch die Zeitung sollten zwei frühere Regierungsmitglieder als Zeugen benannt werden. Die Bundesregierung verweigerte jedoch die Genehmigung zur Zeugenaussage.

Begründung des Gerichts

Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass politische Beamte jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden können. Diese Beamten besetzen Schlüsselpositionen für die Regierungspolitik und müssen das vollste Vertrauen der Regierung genießen. Eine Offenlegung der Entlassungsgründe könnte die Entscheidungsfreiheit zukünftiger Regierungen einschränken und die politische Arbeit gefährden. Zudem, so das Gericht, finde das Grundrecht auf Pressefreiheit im zivilgerichtlichen Unterlassungsverfahren ausreichend Berücksichtigung.

Zulassung der Revision

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts datiert vom 10. April. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, wodurch die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Prüfung besteht.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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