Die Bundesregierung sieht trotz eines neuen Gutachtens zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der AfD derzeit keinen Anlass, einen eigenen Verbotsantrag zu prüfen. Stattdessen setzt sie nach eigenen Angaben darauf, politische Probleme praktisch zu lösen und so die „demokratische Mitte“ zu stärken. Ein von der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF) vorgelegtes Rechtsgutachten hatte zuvor massive Diskussionen über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren ausgelöst.
Bundesregierung hält an bisheriger Linie fest
Die Bundesregierung will auch nach der Vorstellung des Rechtsgutachtens der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ keinen eigenen Verbotsantrag gegen die AfD in Betracht ziehen. Auf die Frage, ob das Gutachten die Bundesregierung beschäftige, sagte Regierungssprecher Sebastian Hille am Freitag laut dts Nachrichtenagentur: „Uns interessiert natürlich grundsätzlich ziemlich viel, was in diesem Land passiert.“ Er fügte hinzu: „Aber es ändert jetzt nichts an unserer grundsätzlichen Einschätzung.“
Anstatt einen Antrag auf ein Parteienverbot zu stellen, wolle die Regierung die politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen des Landes angehen. Sie wolle zeigen, dass die demokratische Mitte in der Lage sei, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Dies solle die Menschen dazu bewegen, ihre Wahlentscheidung zugunsten der „demokratischen Mitte“ zu treffen.
Gutachten der GFF sorgt für politischen Druck
Am Vortag hatte die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF) unter großem Medieninteresse ein ausführliche Rechtsgutachten vorgestellt, das die Verfassungswidrigkeit der AfD angeblich nachweisen soll. Unmittelbar nach der Präsentation des Gutachtens gab es aus allen anderen im Bundestag vertretenen Parteien Rufe, einen neuen Anlauf für ein AfD-Verbot durch das Bundesverfassungsgericht zu nehmen.
Verbotsantrag nur durch Verfassungsorgane möglich
Ein Verbotsverfahren gegen eine Partei kann vor dem Bundesverfassungsgericht nur von bestimmten Verfassungsorganen eingeleitet werden. Neben der Bundesregierung sind dazu auch Bundesrat oder Bundestag befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
