Das Bundeskartellamt hat sein Prüfverfahren zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) abgeschlossen. Die Regel bleibt unter Auflagen kartellrechtlich zulässig. Die Behörde sieht keinen Anlass für ein Untersagungsverfahren.
Zulässigkeit unter strengen Bedingungen
Die 50+1-Regel im deutschen Profifußball darf weiterhin gelten, sofern sie "konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede" angewendet wird. Das Bundeskartellamt stützt seine Bewertung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Wettbewerbsbeschränkende Regeln sind demnach zulässig, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen. Die 50+1-Regel soll Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation fördern.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, betonte, die DFL müsse bei der Anwendung der Regel auf offenen Zugang zur Mitgliedschaft und Fan-Mitbestimmung achten. Zudem sei sicherzustellen, dass die Regel auch bei Liga-Abstimmungen konsequent beachtet werde. Bei der geplanten Neuregelung des Bestandsschutzes für Förderklubs ortet die Behörde „Nachbesserungsbedarf“.
Das Bundeskartellamt sieht keinen Anlass, gegen die 50+1-Regel vorzugehen, da sie das Gemeinwohlziel der Mitbestimmung erfülle. "Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel und wir leiten nun auch keines ein", so Mundt. Eine Untersagung würde der Behörde zufolge die Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen einschränken und die Klubs vollständig für Investoren öffnen. Die konkrete Ausgestaltung der Regel liegt in der Verantwortung der DFL. Fristen für Anpassungen wurden nicht gesetzt.