Der Vorsitzende des Deutschen Bundeswehrverbandes, Oberst André Wüstner, erwartet vom geplanten Reservistenstärkungsgesetz negative Folgen für die Attraktivität des freiwilligen Wehrdienstes. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisher geltende „doppelte Freiwilligkeit“ bei Reserveübungen weitgehend aufzuheben und gestufte Dienstpflichten für Reservisten einzuführen.
Bundeswehrverband warnt vor Rückgang bei Freiwilligen
Der Vorsitzende des Deutschen Bundeswehrverbandes, Oberst André Wüstner, sieht das geplante Reservistenstärkungsgesetz mit Sorge. Der Gesetzentwurf mit der Aufhebung der doppelten Freiwilligkeit folge zwar „richtigerweise dem Narrativ der Zeitenwende“ und diene „dem Ziel der Aufwuchsfähigkeit der Bundeswehr“, sagte Wüstner der „Welt“ (Mittwochausgabe). „Ich gehe allerdings davon aus, dass die sodann verpflichtende Heranziehung von Reservedienstleistenden negative Auswirkungen auf die Freiwilligenmeldungen zum Wehrdienst haben wird.“
Ende der doppelten Freiwilligkeit
Bisher galt für Reservisten die sogenannte doppelte Freiwilligkeit: Scheidet ein Soldat aus der Bundeswehr aus und wird zum Reservisten, müssen für die regelmäßigen Reserveübungen sowohl der Reservist als auch sein ziviler Arbeitgeber zustimmen. Mit dem Gesetzentwurf zum neuen „Reservestärkungsgesetz“ soll dies geändert werden. Nur wenn ein Reservist „weniger als sechs Monate Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet“ hat, so heißt es in dem Entwurf, könne er nicht verpflichtend zu Wehrübungen herangezogen werden.
Für alle, die länger gedient haben, ist eine gestaffelte Pflicht vorgesehen. Bei weniger als einem Jahr Wehrdienst kann ein Reservist bis zu seinem 45. Lebensjahr für Übungen herangezogen werden. Die Dauer „der einzelnen Reservedienstleistung darf drei Wochen pro Jahr nicht überschreiten“, heißt es in dem Entwurf.
Gestaffelte Dienstpflicht und Freistellung durch Arbeitgeber
Reservisten mit über einem Jahr bis zu vier Jahren Wehrdienst können nach dem Entwurf bis zum 65. Lebensjahr zu Übungen verpflichtet werden, für maximal vier Wochen im Jahr. Bei bis zu 13 Jahren Arbeit als Soldat dürfen es sechs Wochen im Jahr sein, bei noch länger gedienten Soldaten zwölf Wochen pro Jahr. Diese Zeiträume stellen die gesetzlichen Höchstgrenzen dar.
In der Praxis gehe es im Ressort zufolge um etwa zwei Wochen Übung alle ein bis zwei Jahre. Die Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten für diesen verpflichtend angeordneten Reservedienst freistellen.
