Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass EU-Staaten auch nachträglich gegen eingebürgerte Menschen ermitteln dürfen, wenn Behörden davon ausgehen, dass die Staatsangehörigkeit durch eine Scheinehe erlangt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist demnach auch ein späterer Entzug der Staatsangehörigkeit möglich.
EuGH billigt nachträgliche Prüfungen bei Verdacht auf Scheinehe
Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof stand ein Drittstaatsangehöriger, der als Student nach Irland gekommen war und kurz vor Ablauf seines Aufenthaltstitels eine Unionsbürgerin heiratete. Durch die Eheschließung erhielt er zunächst eine Aufenthaltskarte und erwarb später die irische Staatsangehörigkeit.
Die irischen Behörden gingen jedoch davon aus, dass es sich um eine Scheinehe handelte und die Aufenthaltsrechte betrügerisch erlangt worden waren. Der irische Justizminister stellte Betrug und Rechtsmissbrauch fest und vertrat die Auffassung, „dass die aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleiteten Rechte als von Anfang an zurückgenommen anzusehen seien“. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidungen Einspruch ein und machte geltend, „dass er als irischer Staatsbürger nicht mehr unter die Richtlinie falle“.
Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie
Der EuGH stellte klar, dass die Freizügigkeitsrichtlinie für Unionsbürger gilt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sowie für ihre Familienangehörigen. „Sie regelt jedoch nicht die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat“, so das Gericht.
Gleichzeitig entschieden die Luxemburger Richter, dass die Mitgliedstaaten dennoch Maßnahmen in Bezug auf zuvor gewährte Rechte ergreifen können, auch wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörden nicht mehr Begünstigter der Richtlinie ist. Diese Befugnis müsse „unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien“ ausgeübt werden, heißt es in dem Urteil.
Möglicher Entzug der Staatsangehörigkeit
Nach der Entscheidung ist es zulässig, auch zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen aus einem festgestellten Betrug zu ziehen. Dazu kann ausdrücklich auch „der Entzug der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger“ gehören, sofern die Anforderungen des Unionsrechts eingehalten werden. Das Urteil erging in der Rechtssache C-560/24 (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-560/24).
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