Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verzeichnet einen Anstieg der Leistungsminderungen im Jahr 2023 auf 226.008, einen Zuwachs von 77.520 im Vergleich zum Vorjahr. Betroffen waren 128.415 Erwerbsfähige, eine Steigerung um 28.935. Hauptgrund für die Minderungen waren Meldeversäumnisse.
Leistungsminderungen durch Jobcenter
Laut der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben die Jobcenter im vergangenen Jahr mehr Leistungsminderungen ausgesprochen – insgesamt 226.008, ein Zuwachs von 77.520 gegenüber 2022. Davon betroffen waren 128.415 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, 28.935 mehr als im Vorjahr. Trotz des Anstiegs lag die Zahl der Leistungsminderungen jedoch unter dem Niveau der Vor-Coronapandemie-Jahre. Im Jahr 2019 wurden noch 806.811 Leistungsminderungen ausgesprochen.
Ursachen und Hintergründe
Der Rückgang der Leistungsminderungen ist auf die Folgen der Corona-Pandemie, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ende 2019 und die Neuregelung der Leistungsminderungen mit der Einführung des Bürgergelds zum Jahr 2023 zurückzuführen. Die Differenz zum Vorjahr 2022 beruht insbesondere auf dem im zweiten Halbjahr 2022 geltenden Sanktionsmoratorium, währenddem lediglich Meldeversäumnisse als Minderungsgrund akzeptiert wurden.
Die Auswirkung auf die Betroffenen
Im Jahr 2023 mussten 2,6 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Leistungsminderung belegt werden, gegenüber 2,7 Prozent im Vorjahr. Ursächlich für die Anzahl der Leistungsminderungen waren im Wesentlichen Meldeversäumnisse, wobei Kunden ohne wichtigen Grund nicht zu Terminen erschienen. Es wurden 191.016 Leistungsminderungen aus diesem Grund ausgesprochen, das sind 84,5 Prozent aller Minderungen im Jahr 2023.
Neue Regelungen seit 2023
Nach dem Ende des Sanktionsmoratoriums im Jahr 2022 müssen die Jobcenter seit Januar 2023 Leistungsminderungen umfangreicher prüfen und gegebenenfalls aussprechen. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei der zweiten um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden. Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt oder sie eine „außergewöhnliche Härte“ bedeuten würden.
Erweiterung der Regelungen im März 2024
Im März 2024 wurden die Regelungen über Leistungsminderungen ergänzt. Neu hinzu gekommen ist, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die wiederholt die Zusammenarbeit verweigern und eine „zumutbare Arbeit“ nicht aufnehmen, der Regelbedarf für bis zu zwei Monate entzogen werden kann. Dies stellt eine bedeutende Erweiterung der bisherigen Sanktionsmöglichkeiten dar.
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