Maskenpflicht in der Öffentlichkeit in Osnabrück
Aufgrund der gerade beginnenden Sommerwelle und der weiterhin hohen Infektionszahlen hält das Land Niedersachsen auch in Zukunft an den bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen fest. ÖPNV-Maskenpflicht und Co. bleiben damit noch mindestens bis zum 31. August bestehen.
Von der am heutigen Mittwoch (22. Juni) in Kraft getretenen Änderungsverordnung verspricht sich das Land Planungssicherheit. Gleichzeitig wirbt Ministerpräsident Stephan Weil weiterhin für das Impfen: „Angesichts steigender Infektionszahlen brauchen wir auch im Sommer Schutzmaßnahmen – wie beispielsweise die Maskenpflicht im ÖPNV. Der beste Schutz ist und bleibt jedoch die Impfung. Deshalb bitte ich ältere Menschen über 70 Jahre, den Schutz durch eine vierte Impfung aufzufrischen.“
Weil wünscht sich einen „Instrumentenkasten”
Zwar komme es in der aktuell anlaufenden Sommerwelle „aufgrund der Omikronvariante und des hohen Impfniveaus“ kaum zu schweren Verläufen, dennoch fordert der SPD-Politiker nun auch den Bund auf, nachzulegen: „Der Bund muss jetzt mit einer neuen Testverordnung zügig dafür sorgen, dass sich Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin freiwillig und kostenlos testen lassen können. Wir brauchen auch ein neues Infektionsschutzgesetz, das Länder und Kommunen wieder in die Lage versetzt, mit angemessenen Instrumenten auf eine verschärfte Infektionslage zu reagieren. Einen solchen Instrumentenkasten benötigen wir deutlich vor einer möglichen schwierigeren Herbstwelle.“
Kaum Veränderungen in neuer Verordnung
Die neue Verordnung in Niedersachsen ähnelt sich der bisherigen in weiten Teilen. Leichte Veränderungen betreffen lediglich Krankenhäuser sowie Heimen und Pflegeeinrichtungen. So wird für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch der Nachweis eines unter Aufsicht durchgeführten negativen Selbsttests anerkannt. In Heimen, unterstützenden Wohnformen, Einrichtungen der Tagespflege sowie in ambulanten Pflegeeinrichtungen und -diensten erfolgen leichte Veränderungen der Maskenpflicht. Bislang mussten sämtliche Beschäftigte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen der jeweiligen Einrichtungen eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Fortan können die in den Einrichtungen tätigen Personen auch eine normale medizinische Maske (sogenannte „OP-Maske“) als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher. Weitergehende Anforderungen im Sinne einer Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mit höherem Schutzniveau (FFP2 oder vergleichbar) für die Beschäftigten bleiben durch Anordnung der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens weiterhin möglich.
Die neue Corona-Verordnung gilt bis zum 31. August. Einen Überblick über die Maßnahmen gibt es hier: