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Startseite Deutschland & die WeltVerfassungsrechtlerin: Büngers Nichtwahl in Bundestags-Geheimdienstgremium verfassungsrechtlich bedenklich
Deutschland & die Welt

Verfassungsrechtlerin: Büngers Nichtwahl in Bundestags-Geheimdienstgremium verfassungsrechtlich bedenklich

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 12. November 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 12. November 2025
Clara Bünger (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Die Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf kritisiert die Nichtwahl der Linken-Abgeordneten Clara Bünger in den Geheimdienst-Ausschuss des Bundestags als verfassungsrechtlich bedenklich. Sie verweist auf die Pflicht zur spiegelbildlichen Zusammensetzung der Ausschüsse entsprechend der Fraktionsstärke, sieht jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Nichtwahl als legitim an.

Kritik und verfassungsrechtliche Einordnung

Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf hat die Nichtwahl der Linken-Abgeordneten Clara Bünger in den Geheimdienst-Ausschuss des Bundestags scharf kritisiert. Dass Bünger nicht gewählt worden sei, „ist meines Erachtens verfassungsrechtlich bedenklich“, sagte Brosius-Gersdorf zu „T-Online“. „Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt oder dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln“, argumentiert die Jura-Professorin.

Brosius-Gersdorf merkte weiter an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf freies Mandat das Recht zur gleichberechtigten Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestags folge. „Als politische Kräfte sind die Fraktionen gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln. Die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten erstreckt sich auch auf die Ausschüsse des Deutschen Bundestags.“ Die spiegelbildliche Zusammensetzung der Ausschüsse des Bundestags entsprechend der Fraktionsstärke diene unter anderem dem Minderheitenschutz, also dem Schutz der Opposition. „Deshalb besteht grundsätzlich die Pflicht zur Wahl der von den Fraktionen nominierten Kandidaten in die Ausschüsse“, so Brosius-Gersdorf. Eine Wahrung einer Brandmauer zu den Linken sei kein Grund, ihre Kandidatin nicht zu wählen.

Minderheitenschutz und mögliche Sonderfälle

Brosius-Gersdorf sieht aber auch die Möglichkeit eines Sonderfalls: Eine Nicht-Wahl sei nur legitim, wenn dafür ausnahmsweise ein Sachgrund existiere. Dies könne die Unzuverlässigkeit der betreffenden Fraktion oder die Nicht-Vertrauenswürdigkeit des von der Fraktion nominierten Kandidaten sein. Die Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit der Mitglieder des Geheimdienst-Ausschusses sei von „elementarer Bedeutung“ für die Funktionsfähigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Eine Nichtwahl sei im Interesse der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Geheimdienst-Ausschusses gegebenenfalls gerechtfertigt, wenn eine Partei oder Fraktion durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werde, führte Brosius-Gersdorf weiter aus.

Zu den im Sommer gescheiterten Kandidaten der AfD äußerte sich die Juristin auf Nachfrage nicht. Die Partei wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet.

Besetzung des PKGr

Die Linke hatte es vergangene Woche auch im zweiten Anlauf nicht geschafft, einen Sitz im Geheimdienst-Ausschuss (PKGr) des Bundestags zu erhalten. Die Abgeordnete Bünger erreichte bei einer Abstimmung im Plenum nicht die nötige Mehrheit. Das PKGr hat neun Mitglieder, die beiden Sitze der AfD und jener der Linkspartei sind derzeit nicht besetzt. Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz ist der einzige Vertreter der Opposition in dem Gremium. Die Union stellt drei Abgeordnete und die SPD zwei.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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