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Stadtverwaltung organisiert “Kinder-Notfallbetreuung” für Corona-Schulausfall – jedoch nicht für alle

Nachdem am Freitag von der Landesregierung entschieden wurde, dass an öffentlichen allgemein und berufsbildenden Schulen ab dem kommenden Montag bis zum 18. April kein Unterricht stattfindet und auch Kindertagesstätten geschlossen werden, hat die Stadtverwaltung eine “Notbetreuung” organisiert.

In einer Mitteilung an die Presse heißt es: Eltern, die bestimmten Berufen arbeiten, können eine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, während die Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind. Die Ausnahmen sind eng gefasst und gelten bis zum 18. April. Diese Entscheidungen hat die Niedersächsische Landesregierung aufgrund des Infektionsgeschehens rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 gefällt.
Für den Bereich der Jugendhilfe bezieht sich die Notbetreuung auf alle Angebote in Kindertagesstätten (Krippen, altersübergreifende Gruppen, Kindergartengruppen und integrative Gruppen, Horte und Kooperative Horte) und in der Kindertagespflege.

An den Schulen gibt es eine Notbetreuung für die Klassen 1 bis 8, in der Zeit von 8 bis 13 Uhr.

Pflegeberufe, Polizisten, Feuerwehr …

Die Notbetreuung darf nur von folgenden Berufsgruppen in Anspruch genommen werden:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich, pflegerischen Bereich (Altenhilfe, stationäre Eingliederungshilfe, stationäre Jugendhilfe)
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
    Beschäftigte im Bereich der Polizei, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Jugendvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbaren Bereichen.
  • Zusätzlich können Erziehungsberechtigte von Schulkindern die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie zu folgender Berufsgruppe gehören: Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Folgendes Verfahren ist vorgesehen: Ab kommenden Montag, 16. März, dürfen nur die Kinder von Erziehungsberechtigten betreut werden, die unter die oben genannten Berufsgruppen fallen.

Damit geprüft werden kann, ob ein Anspruch besteht, gibt es ein Formblatt, das unter www.osnabrueck.de/coronavirus/bekanntmachungen-und-downloads eingestellt ist.

Dieses Formblatt ist von den Eltern zwingend auszufüllen – für Schule wie auch die Kita. Die Einrichtungsleitung bzw. die Kindertagespflegeperson ist dafür verantwortlich, vor Betreuungsbeginn festzustellen, ob für das Kind die Voraussetzungen für die Notbetreuung vorliegen. Nur wenn die Voraussetzungen bejaht werden, kann das Kind betreut werden.


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