Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil aufgehoben, mit dem die Klage einer gegen das Coronavirus geimpften Frau auf Auskunft und Schadensersatz gegen einen Impfstoffhersteller abgewiesen worden war. Das Gericht rügte zu enge Voraussetzungen für einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
BGH rügt enge Auslegung des Auskunftsanspruchs
Der BGH hob am Montag ein Urteil auf, mit dem Ansprüche einer geimpften Frau wegen behaupteter Impfschäden gegen den Impfstoffhersteller zurückgewiesen worden waren. Das Berufungsgericht sei, so der BGH, von zu engen Voraussetzungen für einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch ausgegangen.
Die Klägerin, die im März 2021 gegen das Coronavirus geimpft wurde, erlitt nach eigenen Angaben gesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter einen kompletten Hörverlust auf einem Ohr. Sie verlangt vom Hersteller Auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs sowie Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
Auskunftsanspruch auch bei überwiegend gegen eine Ursächlichkeit sprechenden Umständen
Der BGH stellte fest, dass die Plausibilität der Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden nicht zwingend überwiegend wahrscheinlich sein muss. Auch wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht, könne ein Auskunftsanspruch bestehen.
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht beeinflusse nach Auffassung des BGH auch die Beurteilung der Haftungsansprüche der Klägerin. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen könne. Das Verfahren wurde deshalb zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24).
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