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Startseite Deutschland & die WeltOVG erlaubt Umbenennung der Berliner Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße
Deutschland & die Welt

OVG erlaubt Umbenennung der Berliner Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 22. August 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 22. August 2025
Mohrenstraße (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Die für Samstag geplante Umbenennung der Berliner Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße kann nach Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts stattfinden. Das OVG lehnte entsprechende Eilanträge mehrerer Anwohner ab; die Entscheidung vom Freitag sei „unanfechtbar“ (Beschlüsse vom 22. August 2025 – OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25).

OVG ebnet Weg für Umbenennung

Die Entscheidung folgt aus Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts, die am Freitagabend bekannt gemacht wurden. Mehrere Anwohner der Mohrenstraße hatten über Jahre und bis zur letzten Minute versucht, einen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung und eine bereits 2021 erlassene Verfügung juristisch zu stoppen. Zuletzt lehnte das OVG entsprechende Eilanträge ab.

Begründung des Gerichts

Nach dem gegenwärtigen Stand sei ein Erfolg der Klagen der Antragsteller „in hohem Maße unwahrscheinlich“, so das OVG. Dies ergebe sich bereits aus den vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorbringen in den Klageverfahren an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenumbenennung etwas ändern werde, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Straßenumbenennung nach dem Berliner Landesrecht stark eingeschränkt, nämlich auf eine Willkürkontrolle begrenzt sei.

Hinzu komme, dass der Betroffenheit der Antragsteller, die durch den Vollzug der Allgemeinverfügung in keinem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen würden, kein besonderes Gewicht zukomme, so das Gericht.

Entscheidung unanfechtbar

Die Entscheidung vom Freitag sei „unanfechtbar“ (Beschlüsse vom 22. August 2025 – OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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