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Nist- und Brutzeit: Hecken- und Baumschnitt muss bis zum 30. September warten

Es blüht und grünt überall: Bäume, Hecken, Sträucher und Co. schießen in die Höhe. Aber Vorsicht: Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist der Griff zur Schneidemaschine wegen der Nist- und Brutzeit von Vögeln laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten.

Im öffentlichen Raum umfasst das Verbot die meisten Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. In privaten Gärten sind Bäume zwar vom Verbot ausgenommen; für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Co. gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanze.

Schonende Form- und Pflegeschnitte weiterhin erlaubt

Dennoch sollte die Natur nicht unnötig geschädigt werden. Der NABU Niedersachsen appelliert an alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartens, die zulässigen Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen, bestenfalls sogar bis September zu warten und vor dem Schnitt zu schauen, ob noch belegte Nester zu finden sind. „Hecken sind wertvolle Lebensräume und bieten einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Gina Briehl vom NABU Niedersachsen. „Bei vielen Singvögeln gibt es auch im Sommer eine zweite Brut, die bei einem entsprechenden Heckenschnitt gefährdet werden würde.“

Auch Kommunen haben Mitspracherecht

Über die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus, sind die jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Darin sind weitere Regelungen zu Verboten, Ausnahmen und Befreiungen enthalten. Je nach Satzung können nämlich auch Baumfällungen im privaten Garten sowie sonstige Eingriffe an Bäumen, Hecken und Sträuchern grundsätzlich verboten sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können bzw. müssen jedoch entsprechende Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen erteilt werden, die vorab zu beantragen sind. Da die kommunalen Baumschutzsatzungen jeweils andere Regelungen enthalten, ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu informieren.


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