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Höcke fordert Änderungen im Strafrecht der Volksverhetzung

Der Thüringer AfD-Landesvorsitzende Björn Höcke drängt auf eine Reform des deutschen Strafgesetzbuchs. Gemeinsam mit vier Parteikollegen fordert er umfangreiche Änderungen der Straftatbestände Volksverhetzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Dies geht aus einem Antrag für den kommenden AfD-Bundesparteitag hervor, über den die „Welt“ berichtet.

Forderungen für das Wahlprogramm

Der Änderungsantrag von Björn Höcke zielt darauf ab, die Straftatbestände der Volksverhetzung (Paragraf 130 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (Paragraf 86a StGB) abzuschaffen oder deutlich einzuschränken. Höcke argumentiert, dass „die massive Ausweitung der Anwendung politischer Straftatbestände“ den demokratischen Diskurs sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit bedrohe. „Wir setzen uns dafür ein, dass diese Straftatbestände abgeschafft werden bzw. deren Anwendung auf wenige, allgemein bekannte Fallgruppen beschränkt wird“, heißt es in dem Antrag.

Kritik an der derzeitigen Rechtslage

In einem Gespräch mit der „Welt“ bezeichnet Björn Höcke die bestehenden Paragrafen als „Maulkorbparagrafen“ und kritisiert eine „Aushebelung der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit durch das Strafrecht“. Seiner Ansicht nach sei die ursprüngliche Intention der Volksverhetzung, nämlich Gewaltaufrufe gegen klar definierte Gruppen zu verhindern, zwar legitim. Besorgt zeigt sich Höcke jedoch darüber, dass Kritik an den gesellschaftlichen Zuständen, die er dem „Establishment“ zuschreibt, zunehmend vor Gericht lande.

Unterstützung und weitere Anträge

Zusammen mit zwei weiteren Thüringer Landtagsabgeordneten möchte Björn Höcke den Änderungsantrag in das AfD-Wahlprogramm für die Bundestagswahl aufnehmen lassen. Die offizielle Verabschiedung des Programms ist für den Parteitag am kommenden Wochenende in Riesa geplant. Neben der Volksverhetzung kritisiert Höcke auch den Paragrafen 86, der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen betrifft, als „Sonderrecht“, das mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sei.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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