Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht einzuhalten. Sie bemängelt, dass die derzeitigen Anforderungen in Deutschland zur Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen und fordert Deutschland auf, innerhalb von zwei Monaten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
EU-Kommission gegen Deutschlands Handhabung der Mehrwertsteuerbefreiung
Die Brüsseler Behörde hat, laut der dts Nachrichtenagentur, Deutschland offiziell aufgefordert, die EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht einzuhalten. Sie hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, aufgrund der fehlerhaften Anwendung der EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer.
Laut der EU-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. „Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern“, teilte die EU-Kommission mit. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können.
Deutschlands Anforderungen nicht konform mit EU-Recht
In Deutschland müssen Privatlehrer eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Diese muss von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden und belegen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
Die EU-Kommission erachtet dieses Erfordernis als nicht konform mit dem EU-Recht, so wie es durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Daher betrachtet die Kommission Deutschland als Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Deutschland muss nun innerhalb von zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, andernfalls kann die EU-Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
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