Der Bundestag hat weitere Änderungen an der Krankenhausreform auf den Weg gebracht. Mit den Stimmen von Union und SPD beschloss das Parlament am Freitag einen Gesetzentwurf, der zentrale Punkte der bereits 2024 beschlossenen Reform nachjustiert und insbesondere Länderinteressen, Fristen und Finanzierungsfragen neu regelt.
Bundestag beschließt Änderungsanträge zur Krankenhausreform
Am Freitag beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Union und SPD den entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Krankenhausreform. Dem Beschluss vorausgegangen waren Beratungen im Gesundheitsausschuss, in deren Folge der Ausschuss 46 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen in den Entwurf aufnahm.
Diese Änderungsanträge betreffen unter anderem die Einflussmöglichkeiten der Länder bei der Ausgestaltung der Reform. Zudem wurden verlängerte Umsetzungsfristen und Fragen der Finanzierung in den Entwurf eingearbeitet.
Anpassungen bei Leistungsgruppen und Vergütung
Die Reform, die ursprünglich 2024 beschlossen wurde, soll mehr Qualität und Effizienz in der Versorgung gewährleisten. Ein zentrales Element ist dabei die Reduzierung der Leistungsgruppen von 65 auf 61, wobei Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen vorgesehen sind.
Zudem wird die Einführung der sogenannten Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben. Die geltenden Zuschläge für die Pädiatrie und Geburtshilfe werden verlängert.
Neuregelung der Finanzierung und Forderungen des Bundesrats
Die Finanzierung des Bundesanteils am Krankenhaustransformationsfonds wird ebenfalls geändert. Der Bund plant, seinen Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zu finanzieren und die geplanten Jahrestranchen aufzustocken.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zahlreiche Änderungen am Regierungsentwurf gefordert, insbesondere im Hinblick auf sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen.
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