Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Haushaltsausnahme nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Betroffen sind zwei Verfahren, in denen es um die Anwendung der DSGVO auf private Datenverarbeitungen geht.
Zwei konkrete Fälle zur Klärung
Im ersten Fall (I ZR 256/25) geht es um die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten. Die Klägerin und die Beklagte, die befreundet waren, tauschten sich vertraulich über einen Messenger-Dienst zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin arbeitete. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Praxis, waren der Beklagten bekannt. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Unterhaltung an die Office-Managerin weiter. Daraufhin wurde das Anstellungsverhältnis der Klägerin gekündigt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da es die DSGVO nicht für anwendbar hielt, weil die Beklagte in einer persönlichen Tätigkeit handelte.
Im zweiten Verfahren (I ZR 289/25) betrifft der Streit die Videoüberwachung in einer Wohnküche. Die Klägerin – deren Erben den Rechtsstreit fortführen – hielt die Überwachung und Weiterleitung der Aufnahmen für unzulässig. Auch hier sah das Berufungsgericht die DSGVO nicht als anwendbar an, da die Überwachung auf die private Sphäre der Beklagten beschränkt war.
Kernfrage an den EuGH
Der Bundesgerichtshof möchte nun klären lassen, ob die DSGVO in solchen Fällen greift und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Begriffe persönliche und familiäre Tätigkeiten sowie die Frage, ob der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss.