Wegen Betrugs hat das zuständige Amtsgericht Bersenbrück einen Leistungsbezieher zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.400 Euro verurteilt. Da das Gericht die Geldstrafe überdies auf insgesamt 110 Tagessätze festgesetzt hat, gilt der Verurteilte somit auch als vorbestraft.
Der inzwischen rechtskräftig verurteilte Mann erhielt von seinem damaligen Arbeitgeber die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2020. Hiermit meldete er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld I. Der Leistungsträger bewilligte ihm den Antrag. Gegenüber seinem Arbeitgeber behauptete er, die Kündigung nie erhalten zu haben. Aufgrund dieser Aussage sah sich die Firma gehalten, eine erneute Kündigung zum 15. Juni auszusprechen. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. Juni 2020 arbeitete er weiterhin bei seinem damaligen Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit informierte der 47-Jährige nicht über seine weitere Beschäftigung, sodass ihm Arbeitslosengeld I in Höhe von rund 688 Euro zu Unrecht gewährt wurde.
Verurteilter muss Geld an Arbeitsagentur zurückzahlen
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV – unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte. „Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an die Agentur für Arbeit zurückzahlen““, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.