Nach mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Güterbahnhofs-Eigentümer gegen einen Bescheid der Stadt Osnabrück abgewiesen.
Die inzwischen in 3g Group GmbH umbenannte ehemalige Zion GmbH wird nun zur Zahlung der Kosten für die Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen herangezogen. Nach Auskunft des Verwaltungsgerichts belaufen sich die Kosten auf rund 70.000 Euro.
Nach Darstellung der Stadt Osnabrück war anhand der Auswertung alliierter Luftbildaufnahmen festgestellt worden, dass sich auf dem rund 76.000 m² großen Grundstück der Klägerin und auf benachbarten Grundstücken zahlreiche so genannte Kampfmittelverdachtspunkte befinden.
Zur Überprüfung der Verdachtsfälle wurden zwischen Juli 2013 und Juli 2014 verschiedene Sondierungsmaßnahmen durchgeführt. Auf dem Grundstück der Zion GmbH wurde dann im August 2014 auch tatsächlich ein 50 kg-Bombenblindgänger amerikanischer Herkunft vom Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen geborgen und vor Ort gesprengt.
Zion zweifelte an Bombe
Die Klägerin hatte sich mit der Begründung gegen den Kostenbescheid gewandt, es sei nicht belegt, dass es sich bei dem Blindgänger um eine englische oder amerikanische Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gehandelt habe. Der bei der Sprengung entstandene Krater sei hierfür viel zu klein, weshalb sie davon ausgehe, ein ganz anderer Gegenstand sei gesprengt worden. Außerdem dürften ihr nicht die Kosten für sämtliche Sondierungsmaßnahmen auferlegt werden. Zudem seien die ihr auferlegten Kosten unzumutbar, es sei unverhältnismäßig, für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kosten auf den Verkehrswert ihres gesamten Grundstückes abzustellen.
Eigentümer ist selbst für sein Grundstück verantwortlich
Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich. Von ihrem Grundstück sei, solange sich der Bombenblindgänger dort befunden habe, eine gegenwärtige konkrete Gefahr ausgegangen. Die Stadt Osnabrück habe plausibel dargelegt, dass das Güterbahnhofsgelände im 2. Weltkrieg massiv bombardiert und anhand der Luftbildauswertungen 28 Blindgängereinschläge auf dem Grundstück der Klägerin identifiziert worden seien. Für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte und den Charakter einer „Verschwörungstheorie” aufweisenden Vermutung, die Beklagte habe ihr „ein Ei ins Nest gelegt”, bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Zutreffend habe die Stadt auch davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin selbst nicht über die nötige Sachkunde im Umgang mit Kampfmitteln verfüge, weshalb nur die Beklagte als Gefahrenabwehrbehörde mit Unterstützung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren und zu überwachen. Die Höhe der Kosten sei von der Beklagten im Einzelnen belegt worden und nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe der Klägerin zutreffend nur die Kosten für Vor- und Nacharbeiten der Bombenbeseitigung auf ihrem Grundstück, nicht jedoch die Kosten für die Bergung und Beseitigung des Blindgängers selbst oder Sondierungsmaßnahmen auf anderen Grundstücken, auferlegt. Die Kostenbelastung sei hier angesichts eines Verkehrswerts des Grundstücks von gut 4,5 Millionen € auch verhältnismäßig.
Das Urteil (Az. 6 A 103/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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