Mal eben nachschauen, wie das Wetter am Timmendorfer Strand ist oder wie viele Menschen beim Hafengeburtstag in Hamburg sind: dank Webcams an öffentlichen Plätzen ist das jederzeit möglich. Im Internet stellen viele Städte entsprechendes Bildmaterial zur Verfügung – so auch in Georgsmarienhütte, wo jeweils eine Webcam Bilder aus der Oeseder Straße und vom Roten Platz vor dem Rathaus ins Internet überträgt. Nach der Berichterstattung unserer Redaktion über eine möglicherweise illegale Kameraüberwachung am Oeseder Feld, meldete sich ein besorgter Leser und fragte: Sind die Webcams der Stadt überhaupt legal?
Webcams von Landkreis und Stadt installiert
Die Webcams in Georgsmarienhütte sind nicht neu. Eine der Kameras, die an der Oeseder Straße installiert ist, wurde vor vielen Jahren vom Landkreis Osnabrück beschafft. Damals wurden in fast allen Landkreis-Kommunen Webcams installiert, deren Bilder zentral auf der Webseite des Landkreises abrufbar waren. Später installierte die Stadt Georgsmarienhütte selbst eine Webcam am Roten Platz.
Das sagt die Stadt
Jasmin Schulte, Sprecherin der Stadt Georgsmarienhütte, teilte auf Anfrage der HASEPOST mit: „In Georgsmarienhütte gibt es an zwei zentralen Punkten im Stadtteil Oesede Webcams. Etwa jede Minute wird das Standbild aktualisiert, eine Aufzeichnung und Speicherung erfolgt nicht. Es handelt sich also um keine Live-Aufnahme. Mit den Webcams sollen sich alle Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher ein Bild vom Ort, von dem Betrieb auf den Straßen und bei Großveranstaltungen oder auch der Wetterlage machen können. Aufgrund der Auflösung der Webcams sind Personen allerdings nicht erkennbar.“
Wie ist die rechtliche Bewertung?
Rechtsanwalt Christian Solmecke, ein renommierter Experte für Medienrecht, erläutert dazu auf seiner Website, dass gemäß Kunsturhebergesetz (KUG) Bilder ohne Einwilligung von Betroffenen unabhängig vom Recht am eigenen Bild veröffentlicht werden dürfen, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Entscheidend ist dabei, dass die abgebildeten Personen nicht im Vordergrund stehen und somit das Hauptaugenmerk auf der Landschaft oder dem öffentlichen Platz liegt.
Zudem müssen die Größe und Position der abgebildeten Menschen berücksichtigt werden. In der Regel handelt es sich wie an den beiden Stellen in Georgsmarienhütte um Übersichtsaufnahmen, bei denen Personen nur in geringer Größe und nicht in dominierender Position erscheinen. Somit können die Betreiber von Webcams in den meisten Fällen eine Ausnahmeregelung des KUG in Anspruch nehmen.
Und was ist mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte?
Solmecke betont jedoch, dass die gefilmten Personen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Das bedeutet, dass sie das Recht haben, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, ohne dass diese Tatsache einem weltweiten Publikum zugänglich gemacht wird. Daher dürfen die von den Webcams Gefilmten nicht zu identifizieren sein.
Die Kameras in Georgsmarienhütte scheinen gemäß den Ausführungen der Stadt jedoch keine Bedrohung für die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger darzustellen, da die Personen aufgrund der geringen Auflösung der Bilder nicht erkennbar sind. Die Standbilder werden nicht gespeichert und dienen lediglich dazu, einen allgemeinen Überblick über die örtliche Situation zu geben.