Ab dem 16. Dezember gilt nach dem Bund-Länder-Beschluss vom Sonntag (13. Dezember) erneut ein harter Lockdown. Auch das Weihnachtsfest und der Jahreswechsel sind davon betroffen. Was ist erlaubt, was nicht? Die HASEPOST hat die wichtigsten Regelungen ab Mittwoch in einem Q&A zusammengefasst.
Mit wem darf ich mich noch treffen?
Private Zusammenkünfte mit Familie und Freunden sind auf maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten zu beschränken. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahre.
Gilt das auch für Weihnachten?
Nicht ganz, die Regelungen über die Weihnachtstage (24. – 26.12.) sind etwas lockerer. Der Rahmen der Feiern wird jedoch ggf. kleiner ausfallen müssen. Erlaubt sind Treffen mit bis zu vier über den Hausstand hinausgehenden Personen, Kinder unter 14 Jahre ausgenommen, die dem engsten Familienkreis angehörig sind. Angesichts der Infektionszahlen wird zugleich appelliert, die Kontakte in den Vortagen zu reduzieren.
Und Silvester?
Anders als an Weihnachten gelten für private Zusammenkünfte an Silvester keine Ausnahmen. Also: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder unter 14 ausgenommen.
Allerdings wird der Verkauf von Feuerwerkskörpern vor Silvester verboten sein. Mehreren Medienberichten zufolge, plant das Land Niedersachsen, das Abbrennen von Pyrotechnik sogar ganz zu verbieten, um das Gesundheitssystem angesichts der hohen Verletzungsgefahr nicht weiter zu belasten.
Kann ich an den Feiertagen in die Kirche gehen?
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen, Moscheen oder ähnlichen Einrichtungen können ohne Gesang und mit Masken stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Es kann jedoch zu Anmeldepflichten kommen, sollte ein großer Andrang erwartet werden. Informationen dazu werden von den Gemeinden kommuniziert.
Wo kann ich noch einkaufen?
Der Einzelhandel ist ab dem 16. Dezember größtenteils geschlossen. “Hamstern“ muss dennoch keiner, denn Lebensmittelmärkte bleiben natürlich offen. Dazu zählen auch Wochenmärkte für Lebensmittel und Getränkemärkte. Weiterhin geöffnet bleiben:
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Abhol- und Lieferdienste
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker/Hörgeräteakustiker
- Tankstellen/KfZ-Werkstätten/Fahhrad-Werkstätten
- Sparkassen und Banken
- Poststellen
- Reinigungen/Waschsalons
- Futtermittel-/Tierbedarfsmärkte
- Zeitungsverkauf
- Großhandel
Auch auf den Weihnachtsbaum muss nicht verzichtet werden, da auch der Weihnachtsbaumverkauf von den Schließungen ausgenommen ist.
Was ist, wenn ich dringend physiotherapeutische Behandlungen benötige?
Anders als Frisuersalons, Kosmetikstudios und ähnlichen Betrieben, bleiben notwendige medizinische Behandlungen möglich. Dazu zählen bspw. Physio-, Ergo- und Logotherapien, sowie Fußpflege.
Kann mein Kind noch zur Schule/in die Kindertagesstätte gehen?
Grundsätzlich gilt ab dem 16. Dezember: Die Schulen bleiben geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Wenn möglich, soll von zuhause gelernt werden. Dennoch soll es Notbetreuungen geben. Für Abschlussklassen können je nach Schule andere Regelungen gelten.
In Kindertagesstätten wird analog verfahren, für Eltern sollen Möglichkeiten geschaffen werden, Urlaub zu nehmen.
Muss ich von zuhause arbeiten?
Es wird dazu geraten. Arbeitgeber/-innen wird empfohlen Betriebsferien oder Home-Office-Lösungen zu beschließen.
Was gilt es sonst zu beachten?
Von Reisen im In- und Ausland wird, auch über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel, abgeraten. Für Rückkehrer gilt eine zehntägige Quarantänepflicht, solange kein negativer Test vorgelegt werden kann (frühestens ab Tag 5 möglich!). Besondere Vorsicht ist in Alten- und Pflegeheimen geboten, in Gebieten mit erhöhtem Inzidenzwert, kann ein negativer Coronatest für einen Besuch notwendig sein.
Wird der Inzidenzwert von 200 in einem Gebiet überschritten, können weitere einschränkende lokale Maßnahmen beschlossen werden.
Vorsicht: Der Konsum von Alkohol ist ab dem 16. Dezember in der Öffentlichkeit untersagt und kann mit Bußgeldern belegt werden.
Wie lange gelten die Regelungen und könnten sie verlängert werden?
Die Regelungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten zunächst bis zum 10. Januar. Am 5. Januar wird die Bundeskanzlerin erneut mit den Regierungschefinnen und -chefs zusammentreten, um über die Maßnahmen ab dem 11. Januar zu diskutieren.