Der Völkerrechtler Matthias Hartwig weist in Bezug auf die Debatte über Abschiebungen nach Afghanistan auf strenge europäische Regelungen hin. Er betont das absolute Verbot, Asylbewerber oder Flüchtlinge in ein Land abzuschieben, in dem ihnen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und betont die Notwendigkeit, Straftaten in Deutschland zu verfolgen.
Europäische Regelungen für Abschiebungen
Der Heidelberger Völkerrechtler Matthias Hartwig wies kürzlich im Gespräch mit der „Rheinischen Post“ auf die strikten europäischen Regelungen bezüglich Abschiebungen hin: „Das sogenannte Non-Refoulement ist ein absolutes Verbot: Das heißt, Asylbewerber oder Flüchtlinge dürfen nicht in ein Land zurückgewiesen werden, indem ihnen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Umgekehrt heißt das, dass sie hier aufgenommen werden müssen.“
Geltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der europäischen Menschenrechtskonvention
Hartwig, der als Professor am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht tätig ist, erklärte weiterhin, dass gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die Verbrechen begangen hätten oder ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko darstellten, vom Schutz der Konvention ausgeschlossen werden könnten. „Allerdings wird das in Europa strikter gehandhabt. Für Deutschland gelten die Regeln der europäischen Menschenrechtskonvention, wo in Artikel 3 das Folterverbot festgeschrieben steht. Das wird vom europäischen Menschenrechtsgerichtshof dahingehend ausgelegt, dass eine Person, ganz gleich was sie getan hat, nicht in ein Land ausgeliefert werden darf, wo ihr Folter droht“, so Hartwig.
Betreffend die Verfolgung von Straftaten
In Bezug auf die Diskussion über die Abschiebung von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, hob Hartwig das Legalitätsprinzip hervor: „Danach muss die Staatsanwaltschaft eine in Deutschland begangene Straftat verfolgen und sie bei hinreichendem Tatverdacht zur Anklage bringen.“ Der Völkerrechtler plädierte dafür, den Anspruch des Staates auf Strafverfolgung nicht durch eine Abschiebung in ein Land zu unterlaufen, „in dem möglicherweise, wenn nicht sogar wahrscheinlich, eine Tat nicht strafrechtlich verfolgt wird.“
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