(Symbolbild) Zahnarzt
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Mediziner hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein im Juni vom Landkreis ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt – denn der Zahnarzt hätte bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen müssen.
Als Zahnarzt stehe er regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Arztes wegen der fehlenden Impfung wesentlich höher sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich höher. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.
Impfstoffe sind zulässig
Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, dass Zahnärzte von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst seien und bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Virus vorliege. Dem folgte die Kammer nicht.
Sie führte zur Begründung ihres Beschlusses aus, dass die angewandte Rechtsgrundlage des Landkreises im Infektionsschutzgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß sei. Auch für Personen, die in Zahnarztpraxen arbeiten, gelte ein Immunitätsnachweis. Zudem seien die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.