Die zusammen mit der Öffnungserlaubnis für Baumärkte von der niedersächsischen Landesregierung veröffentlichten verschärften Definitionen von Verwandtschaftsgraden in Zusammenhang mit der Erlaubnis zur Teilnahme bei Trauungen und Beerdigungen, haben für viel Unruhe und Nachfragen durch Leser der HASEPOST geführt.
Nachdem bereits am Samstagnachmittag das ebenfalls stark kritisierte Besuchsverbot wieder „gekippt“ wurde, weisen wir darauf hin, dass die unten getroffenen Aussagen den Stand vom 4. April 16:30 Uhr wiedergeben.
Unserer Redaktion hatte am Samstag bei den Pressesprechern von Stadt und Landkreis nachgefragt und die bereits durch uns kommunizierte Regelung bestätigt bekommen.
Verwandtschaft auch im BGB genau definiert
Dr. Sven Jürgensen, Presssprecher der Stadt Osnabrück, dazu: „Paragraph 3 der Verfügung des Landes sagt genau das: gerade Linie, das heißt: keine Geschwister, sondern Eltern, Lebenspartner, Kinder“.
Und auch Burkhard Riepenhoff, Pressesprecher des Landkreises bestätigt: „In gerader Linie sind verwandt diejenigen Personen, die voneinander abstammen (Vater-Sohn, Großmutter-Enkel), in der Seitenlinie diejenigen, die von einem gemeinsamen Dritten abstammen (Geschwister, Tante-Nichte). Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten“. Riepenhoff verweist zusätzlich auf § 1589 I 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).