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Verschärfte Corona-Regeln: Was jetzt noch in Osnabrück und im Landkreis erlaubt ist

Seit Sonntag, 10. Januar, gelten die nochmals verschärften Maßnahmen, mit denen die Ausbreitung der Corona-Pandemie gebremst werden soll. Wir haben zusammengetragen, was von nun an in Stadt und Landkreis zu beachten ist.

Während die schärfsten Eingriffe, wie zum Beispiel eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen 15 Kilometer-Radius, an die täglich vom Land Niedersachsen veröffentlichten Werte der 7-Tages-Inzidenz gekoppelt sind, gelten andere Regeln ab sofort für ganz Niedersachsen und in ähnlicher Form bundesweit.

Der Landkreis Osnabrück, der aktuell mit einer besonders hohen 7-Tages-Inzidenz konfrontiert ist, hat bereits angekündigt auch zu prüfen, ob bei einer weiteren Zuspitzung der Pandemielage nächtliche Ausgangssperren verhängt werden können.

Ein Haushalt darf nur auf eine Einzelperson treffen

Grundsätzlich gilt in der Region Osnabrück wie in ganz Niedersachsen: Ab sofort darf sich ein Haushalt (das umfasst alle Mitglieder die gemeinsam in einem Haushalt leben) nur noch mit einer weiteren Person treffen. Diese Regel gilt nicht nur innerhalb von vier Wänden, sondern auch in der Öffentlichkeit. Trifft also ein Ehepaar zufällig auf ein anderes Ehepaar, kann ein kleiner Plausch unter Freunden nur fortgesetzt werden, wenn sich einer der Ehepartner von dem Aufeinandertreffen räumlich distanziert. Die Regel gilt auch für die Anwesenheit von Kindern, somit dürfen auch Elternteile, die von einem Kind begleitet werden lediglich auf eine weitere Person treffen.

Kurzfristig änderte das Land Niedersachsen die Auslegung dieser Regel noch dahingehend, dass es eine Ausnahme für Kinder unter drei Jahren gilt, diese dürfen nun, sofern es die eigenen Kinder sind, in unbegrenzter Zahl mitgeführt werden, aber beim Aufeinandertreffen mit einem anderen haushalt darf nur die Mutter oder Vater die Kinderschar begleiten.

Maskenpflicht in Stadt und Landkreis Osnabrück weiter verschärft

Innerhalb der Stadt Osnabrück behält die seit Jahresende bestehende Maskenpflicht in der Innenstadt, auch weiterhin darf auf den Wochenmärkten, und im Umkreis von 50 Metern, nichts verzehrt werden und es ist – wie im Landkreis – eine Maskenpflicht zwischen Marktständen zu beachten. Auf Spiel- und Bolzplätzen, und auch auf Schulhöfen nach der eigentlichen Unterrichtszeit, haben volljährige Personen ebenfalls die Pflicht zum tragen einer Alltagsmaske zu beachten.

Der Landkreis Osnabrück geht noch einen Schritt weiter und verlangt das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes ab Montag auch auf allen Flächen, die an Kindergärten, Krippen und Schulen angrenzen – eine gute Ortskenntnis ist also geboten.

Zum Thema: Staatsrechtlerin zweifelt Rechtmäßigkeit der neuen Corona-Regeln an.

Schulen grundsätzlich bis 31. Januar geschlossen

Die Landesverordnung legt fest, dass alle Schulen bis zum 31. Januar grundsätzlich geschlossen sind. Ausgenommen ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten. Zudem werden Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet, in denen in diesem Schulhalbjahr Abschlussprüfungen anstehen. Ab dem 18. Januar findet darüber hinaus in den Grundschulen sowie den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wieder Unterricht in geteilten Klassen-stärken statt.

Maskenpflicht auch für Grundschüler und am Platz

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte an nunmehr allen Schulen in der Stadt Osnabrück müssen bis zum Ende des Schulhalbjahres auch während des Unterrichts und auch dann, wenn sie ihre Plätze eingenommen haben, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neu ist also die Maskenpflicht auch für Grundschulen. Damit geht die Stadt über die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinaus. Die Regelung gilt, solange die Sieben-Tages-Inzidenz den Wert 50 übersteigt.

Die Allgemeinverfügung der Stadt besagt, dass beim Besuch einer Schule stets durchgängig eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Anders als in der Verordnung des Landes gilt diese Verpflichtung auch am Platz. Darüber hinaus wird es bis zum 31. Januar an allen Schulen, also auch an Grundschulen, keinen praktischen Sportunterricht geben. Ausgenommen ist der Sportunterricht im Rahmen von vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen. Ebenso müssen alle Personen ab 6 Jahren in Jugend- und Gemeinschaftszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Kitas nur noch in „Notbetreuung“

Die Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns hat auch Konsequenzen  für die Kindertagesstätten. Von Montag, 11. bis 29. Januar wechseln die Kindertageseinrichtungen in das „Szenario C“. Das heißt: Die Kitas sind geschlossen, bieten aber eine Notbetreuung an.

 


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