Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich erklärt, dass die aktuelle gesetzliche Regelung zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und fordert den Gesetzgeber auf, das Elterngrundrecht neu zu gestalten. Die Richter argumentierten, dass die bisherigen Rechte leiblicher Väter nicht ausreichend berücksichtigt wurden und fördern eine Überarbeitung des Gesetzes.
Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft: eine verfassungswidrige Regelung
Laut den Karlsruher Richtern sind leibliche Väter im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes Eltern und haben damit das Recht, das Elterngrundrecht ebenso in Anspruch zu nehmen wie die rechtlichen Eltern des Kindes. Sie betonten, dass das aktuelle Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die rechtliche Vaterschaft von leiblichen Vätern neben der der Mutter und des rechtlichen Vaters nicht ausreichend unterstützt.
Aufruf zur Neugestaltung des Elterngrundrechts
Die Verfassungsrichter forderten den Gesetzgeber auf, das Elterngrundrecht neu auszugestalten. Sie schlugen vor, ein „hinreichend effektives Verfahren“ einzuführen, das es leiblichen Vätern erlauben würde, selbst rechtlicher Vater ihres Kindes zu werden – eine Maßnahme, die das bisherige Recht nicht bietet. Sie hoben hervor, dass bestehende oder frühere sozial-familiäre Beziehungen zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft berücksichtigt werden sollten.
Zeitrahmen für die Änderung der Regelungen
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber soll die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung, die als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde, in Kraft bleiben – jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2025.
Grundlage der Entscheidung
Der Auslöser für diese Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines Mannes gegen die aktuellen Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft. In seinem speziellen Fall wurde der neue Lebenspartner der Mutter als rechtlicher Vater anerkannt. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht nicht zustünde, da mit dem rechtlichen Vater bereits eine “sozial-familiäre Beziehung” entstanden sei.
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