Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass die Alternative für Deutschland (AfD) keinen grundsätzlichen Anspruch auf den Vorsitz in Bundestagsausschüssen hat. Laut den Karlsruher Richtern bewegen sich die Bestimmung und Abwahl der Ausschussvorsitze im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages.
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsrechts
Die Klagen der AfD-Fraktion wurden von den Karlsruher Richtern teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Sie beurteilten, dass es keine Verletzung des Rechts der AfD auf Gleichbehandlung als Fraktion in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages gibt. Zwar hat die AfD das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze, jedoch fallen die Entscheidungen darüber innerhalb der vom Bundestag autonom geregelten Geschäftsordnung.
Willkürverbot als Prüfungsmaßstab
Das Gericht führte weiter aus, dass es bei diesen Fällen nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen geht, sondern allein um die Teilhabe an Rechtspositionen, die durch die Geschäftsordnung eingeräumt werden. Hierbei ist das Willkürverbot der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab.
Die betroffenen Verfahren
In den behandelten Verfahren ging es um die Abwahl von Stephan Brandner(AfD) als Vorsitzender des Rechtsausschusses im November 2019 und um die Ablehnung der von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten für drei Ausschussvorsitze seit der Bundestagswahl 2021. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages “bestimmen” die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und Stellvertreter in Übereinstimmung mit zuvor getroffenen Vereinbarungen im Ältestenrat. Diese Vereinbarungen sehen traditionell eine Berücksichtigung aller Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis vor. Allerdings erhielten die von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten keine Mehrheit. Die AfD sah ihre Rechte auf Gleichbehandlung als Fraktion, auf effektive Opposition und auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages hierdurch verletzt (Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21).
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