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Verfassungsgericht: Abschöpfung von Überschusserlösen war rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Abschöpfung von sogenannten “Überschusserlösen” zur Finanzierung der “Strompreisbremse” verfassungskonform ist. Mit dieser Entscheidung wurde eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

Keine Beschränkung der Berufs- und Unternehmensfreiheit

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die “Strompreisbremse”, die unter anderem auch die Abschöpfungsbeträge von Stromerzeugern aus erneuerbaren Energien beinhaltete, rechtlich zulässig ist. Diese Beträge wurden an die Netzbetreiber gezahlt, um Endverbraucher von hohen, krisenbedingten Stromkosten zu entlasten.

Beschwerden der Stromerzeuger

Die 22 Beschwerdeführer, darunter Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, argumentierten, es gebe keine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung. Ihrer Auffassung nach sei die Entlastung der Stromverbraucher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Steuermitteln finanziert werden sollte.

Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Urteil hingegen, dass in der außergewöhnlichen Situation nach dem Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 die Umverteilung der Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den Stromerzeugern und den Verbrauchern herstellte. Die Stromerzeuger seien durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt besonders begünstigt, die Verbraucher dagegen besonders belastet worden. Daher dürften erwartete Erlöse über die ursprünglichen Investitionserwartungen hinaus, zur Entlastung der Verbraucher eingesetzt werden. Darüber hinaus stellten die Karlsruher Richter fest, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse weder die Berufs- und Unternehmensfreiheit einschränke noch eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe darstelle.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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