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Startseite AktuellNeue Masche: Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor untergeschobenen Energieverträgen
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Neue Masche: Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor untergeschobenen Energieverträgen

von PM 30. September 2024
von PM 30. September 2024
Verbraucherzentrale / Foto: dts
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Energielaufzeitverträge sind nur wirksam, wenn beide Vertragsparteien sie schriftlich bestätigen. Doch mit immer neuen Maschen versuchen Energieversorger diese Verbraucherschutzvorschrift zu umgehen. Aktuell melden sich Betroffene, die nach einem Werbeanruf eine SMS erhalten haben. Per Link sollen die den Anbieterwechsel bestätigen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor dieser Masche und gibt Tipps, wie sich Betroffene gegen untergeschobene Verträge wehren können.

Untergeschobene Energielieferverträge sorgen noch immer für Ärger

Sie geben sich als Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur oder lokaler Energieversorger aus: „Die Anrufer sind kreativ, wenn es darum geht, Vertrauen herzustellen“, sagt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „In der Regel sind sie an Informationen wie Zählernummer, Name und Adresse interessiert, um einen Anbieterwechsel zu veranlassen.“ Die Masche sei bereits bekannt. Da Energieverträge jedoch eine schriftliche Bestätigung erfordern, haben sich Anbieter jetzt etwas Neues einfallen lassen: Parallel zum Telefonat oder kurz danach erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine SMS mit einem Link. „In den Beratungen schildern uns die Betroffenen, dass ihnen nicht klar war, per Klick einem Vertragsabschluss zuzustimmen. Meist wollten sie einfach das Angebot einsehen oder den beworbenen Tarif nachvollziehen“, erklärt Zietlow-Zahl. Andere haben zwar bewusst auf dem Handy unterschrieben, fühlen sich aber über den Vertragspartner getäuscht.

Fragwürdig: Vertragsschluss per Klick

Das bloße Anklicken des Links, kann noch nicht als Zustimmung gewertet werden. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch auf eine Seite mit Vertragsformular weiterge- leitet werden, kann hier ein Vertrag per Unterschrift am Smartphone wirksam bestätigt werden. Zusätzlich müssen sie aber auch korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wer- den. „Mitunter wurde Betroffenen telefonisch gesagt, dass sie kein Widerrufsrecht hätten. Das ist natürlich Quatsch. Das Widerrufsrecht beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertrags- schluss. Wurde nicht ordnungsgemäß informiert, kann sich die Widerrufsfrist sogar auf 1 Jahr und 14 Tage verlängern“, stellt Zietlow-Zahl klar.

Zum Schutz vor Betrug: Tipps der Verbraucherzentrale

Wurde ein Vertrag auf diese Weise untergeschoben, sollten Betroffene ihn schnellstmög- lich bestreiten und hilfsweise widerrufen. Zudem sollten sie einen Nachweis über den konkreten Vertragsschluss und die ordnungsgemäße Belehrung zum Widerruf einfordern. Dafür bietet die Verbraucherzentrale Niedersachsen einen kostenlosen Musterbrief an. Noch besser sei es natürlich, sich gar nicht erst auf Werbeanrufe einzulassen. „Anbieter versprechen am Telefon oft sehr günstige Tarife, die vertraglich dann nicht vereinbart sind“, so Zietlow-Zahl. Auch vor den SMS warnt der Verbraucherschützer: „Es ist nie aus- zuschließen, dass es sich um Smishing handelt. Zudem sollte grundsätzlich nichts am Handy unterschrieben werden, da Vertragsinhalte auf diesem Weg kaum überprüfbar sind.“

Ist es doch passiert, sollten Screenshots von der Seite gemacht werden, da Unterlagen mitunter nicht automatisch verschickt werden. Der Vertragsschluss sollte daher, soweit es geht, selbst dokumentiert werden, um sich gegebenenfalls dagegen wehren zu können.

Kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, per Video und Telefon: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

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PM

Täglich erreichen uns dutzende Pressemitteilungen, von denen wir die auswählen, die wir für unsere Leser für relevant und interessant halten. Sofern möglich ergänzen wir die uns übermittelten Texte. Sofern nötig kürzen wir allzu werberische Aussagen, um unsere Neutralität zu wahren. Für Pressemitteilungen der Polizei gilt: diese werden bei Fahndungsaufrufen oder Täterbeschreibungen grundsätzlich nicht gekürzt.

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