Das Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster zur Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall verzögert sich. Der genaue Zeitpunkt für die Fortsetzung des Verfahrens steht noch nicht fest, aber die Entscheidung wird in der politischen Landschaft genau beobachtet.
Urteilsfindung verzögert sich
In Münster befindet sich das Verfahren zur Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz in der Schwebe. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen lässt auf sich warten, eine Frist für die Fortsetzung des Verfahrens ist bisher nicht festgelegt worden.
Dieses Verfahren geht auf eine Berufung der AfD zurück, die gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln eingereicht wurde. Dieses hatte 2022 entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD und ihre Jugendorganisation als rechtsextremistischen Verdachtsfall bzw. als gesichert rechtsextremistisch einstufen darf.
Parteiaktionen verlängern Prozess
Die Verzögerung im Prozess ist zum Teil auf eine Vielzahl von zeitaufwändigen Anträgen zurückzuführen, die die AfD eingereicht hat. Darunter waren ein Antrag auf Vertagung und ein Befangenheitsantrag gegen den vorsitzenden Richter, der als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurde. Die Partei hat außerdem angekündigt, mehrere hundert Beweisanträge einreichen zu wollen.
Die Sicht des Verfassungsschutzes
Seitens des Verfassungsschutzes wird der AfD Prozessverschleppung vorgeworfen. Im Januar wurden über 4.000 Seiten und mehr als 100 Stunden Videomaterial zur Begründung der Einstufung an die Prozessteilnehmer weitergegeben.
Ausblick
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird mit Spannung erwartet und könnte Hinweise für die Erfolgsaussichten eines möglichen Verbotsverfahrens gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht liefern. Drei Landesverfassungsschutzämter stufen aktuell ihre lokalen AfD-Landesverbände als „gesichert rechtsextremistisch“ ein, während weitere sechs Landesämter die Partei als „Verdachtsfall“ einordnen. Einige Ämter geben ihre Einstufung nicht öffentlich bekannt.
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