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Startseite Deutschland & die WeltTausende Asylverfahren wegen Untertauchen eingestellt
Deutschland & die Welt

Tausende Asylverfahren wegen Untertauchen eingestellt

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 31. Juli 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 31. Juli 2025
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in Nürnberg / Foto: dts
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Im ersten Halbjahr 2025 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) 7.264 Asylverfahren eingestellt, weil die Antragsteller entweder untergetaucht waren oder anderweitig nicht an ihrem Verfahren mitgewirkt haben. Dies geht aus einer Antwort des Bamf auf eine Anfrage der „Welt“ (Freitagausgabe) hervor. Die Behörde betont, dass in allen Fällen vor der Einstellung oder Ablehnung des Asylantrags eine angemessene inhaltliche Prüfung erfolgt ist. Zudem werden Asylbewerber schriftlich über die Konsequenzen informiert.

Zahlreiche Asylverfahren mangels Mitwirkung eingestellt

Im ersten Halbjahr 2025 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) insgesamt 7.264 Asylverfahren eingestellt, wie aus einer Antwort der Behörde auf eine Anfrage der „Welt“ (Freitagausgabe) hervorgeht. Ein Sprecher des Bamf teilte der Zeitung mit: „In allen vorliegenden Fällen des Nichtbetreibens des Asylverfahrens erfolgt durch das Bundesamt gemäß Paragraf 33, Absatz 1, des Asylgesetzes eine Einstellung beziehungsweise eine Ablehnung des Asylantrags nach angemessener inhaltlicher Prüfung.“ Voraussetzung dafür sei, dass die Asylbewerber schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden seien.

Kriterien für das „Nichtbetreiben“ eines Verfahrens

Das Bamf vermutet ein sogenanntes „Nichtbetreiben“ des Asylverfahrens, wenn der Ausländer trotz Aufforderung relevante Informationen nicht vorlegt, seinen Anhörungstermin unentschuldigt versäumt oder untergetaucht ist, das heißt von den Behörden nicht mehr auffindbar ist. Dies gilt ebenfalls, wenn der Asylbewerber gegen die Pflicht verstößt, an dem zugewiesenen Wohnort zu wohnen, oder während des Verfahrens in die Heimat reist.

Nach der Gesetzesbegründung sei von einem Untertauchen auszugehen, wenn der Antragsteller für die staatlichen Behörden nicht mehr auffindbar sei, da ein „nichtauffindbarer Antragsteller“ gegen seine Pflicht der Erreichbarkeit verstoße, sagte Bamf-Sprecher der „Welt“. Von einem „Untertauchen“ dürfe die Behörde allerdings nur bei einer ausreichenden Tatsachengrundlage ausgehen. Dabei müsse etwa der Zeitraum der Nicht-Auffindbarkeit berücksichtigt werden. In der Regel folgt auf die Einstellung des Asylverfahrens eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebeandrohung.

Debatte über strengere Regelungen

Zuletzt hatte Innenminister René Wilke (parteilos) aus Brandenburg gefordert, dass Asylbewerber ihren Asylanspruch verlieren, wenn sie untertauchen. Das bayerische Innenministerium erklärte auf Anfrage der „Welt“, dass nach aktueller Rechtslage bereits die Möglichkeit bestehe, bei Untertauchen das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens einzustellen.

Eine Sprecherin des bayerischen Innenministeriums erklärte gegenüber der „Welt“: „Mit Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Juni 2026 werden hier weitere Verschärfungen in Kraft treten.“ Nach der neuen Asylverfahrensverordnung werde ein Antrag auf internationalen Schutz im Falle des Untertauchens für stillschweigend zurückgenommen erklärt. „Eine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Gegensatz zum aktuellen Recht nicht mehr vorgesehen“, so die Sprecherin.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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