Ortsbezogene Feuerwerksverbote in Osnabrück (Symbolbild)
Die Corona-Verordnung der Landes Niedersachsen gibt vor, dass Landkreise und kreisfreie Städte Orte festzulegen haben, an denen an Silvester und Neujahr, 31. Dezember und 1. Januar, keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden dürfen. Per Allgemeinverfügung hat die Stadt Osnabrück nun drei Bereiche festgelegt, in denen das Verbot gilt.
In der Altstadt gilt die Regelung im Bereich innerhalb von Natruper-Tor-Wall – Bierstraße – Markt – An der Marienkirche – Markt – Domhof – Nikolaiort – Krahnstraße – Dielingerstraße – Heger-Tor-Wall – Natruper-Tor-Wall. Im Bereich Neumarkt/Schlossgarten gilt das Verbot für den Schlossgarten einschließlich der nach Westen angrenzenden Bereiche bis zum Schlosswall sowie am Neuen Graben und am Neumarkt. Am Westerberg fällt der Edinghäuser Weg zwischen Händelstraße und Albrechtstraße/Blumenthalstraße einschließlich der abzweigenden Seitenwege bis zum Beginn der jeweils nächstgelegenen Wohnbebauung unter die Regelung.
Von Silvester, 21 Uhr bis Neujahr, 7 Uhr ist auf den genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen auch das Mitführen von Pyrotechnik untersagt.