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Stadt Georgsmarienhütte erinnert: Am 1. April beginnt die Brut- und Setzzeit

Der Frühling steht vor der Tür und die Tage werden länger: Gute Voraussetzungen für einen ausgedehnten Spaziergang im Wald oder entlang von Wiesen und Feldern. Dabei gibt es allerdings gerade zu dieser Jahreszeit einiges zu beachten, um Natur und Tiere zu schützen. So müssen im Rahmen der am 1. April beginnenden Brut- und Setzzeit Hunde und im Wald und in der freien Landschaft an der Leine geführt werden.

Gemäß dem niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung gehören zur freien Landschaft alle Grundstücke außerhalb der bebauten Ortslage. Die im Gesetz festgeschriebene strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere und deren Nachwuchs während der Brut- und Setzzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die unter anderem zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei eingesetzt werden. Eine konkrete Leinenlänge ist in diesem Zusammenhang nicht vorgeschrieben. Hunde dürfen jedoch nicht streunen oder stöbern. Denn: Auch Hunde, die nicht wildern, stellen freilaufend oder an einer zu langen Leine eine Störung der zu schützenden Wildtiere dar. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt bis zum 15. Juli 2023.

Im Zweifel Hund an Leine führen

Aber auch außerhalb der Brut- und Setzzeit müssen Hunde in bestimmten Bereichen angeleint bleiben – etwa bei Veranstaltungen oder in publikumsstarken Gebieten. Näheres regelt dazu die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Georgsmarienhütte. Und auch wenn keine explizite Leinenpflicht vorliegt, ist die Hundeführerin oder der Hundeführer dazu verpflichtet, jederzeit Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier zu haben. Dementsprechend sind Belästigungen wie zum Beispiel das Zulaufen oder das Anspringen von Personen zu verhindern. Im Zweifel gilt also: Den Hund immer an der Leine führen.

Verbot des Betretens von Äckern

Doch nicht nur wildlebende Tiere benötigen in der Frühjahrszeit einen besonderen Schutz, auch Gräser und andere Ackerfrüchte stehen nach dem Winter noch ganz am Beginn ihrer Vegetationsperiode. Deshalb möchte die Stadt Georgsmarienhütte in diesem Zusammenhang auf das ebenfalls im niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung verankerte Verbot des Betretens von Äckern und Wiesen aufmerksam machen. Dieses Betretungsverbot erstreckt sich bei Äckern vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte und bei Wiesen auf die Aufwuchszeit sowie bei Weiden sowohl auf die Aufwuchs-, als auch auf die anschließende Weidezeit. Das Verbot gilt grundsätzlich für alle Personen, sollte aber insbesondere bei an der Leine geführten Hunden zum Schutz der Pflanzen vor Beschädigungen berücksichtigt werden.


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