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Startseite Deutschland & die WeltStaatsanwaltschaft: Merz-Aussagen zu Migration keine Volksverhetzung
Deutschland & die Welt

Staatsanwaltschaft: Merz-Aussagen zu Migration keine Volksverhetzung

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 24. November 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 24. November 2025
Friedrich Merz am 22.11.2025 / via dts Nachrichtenagentur
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Die Berliner Staatsanwaltschaft sieht in Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) zu „Problemen im Stadtbild“ im Zusammenhang mit Migration keine strafbare Volksverhetzung. Ein Verfahren wegen der mehr als 1.500 eingegangenen Strafanzeigen wurde mangels Anfangsverdachts eingestellt, wie die Behörde auf Anfrage mitteilte.

Kein Anfangsverdacht nach Prüfung der Strafanzeigen

Die Berliner Staatsanwaltschaft erklärte auf Tagesspiegel-Anfrage, es liege kein Anfangsverdacht gemäß Paragraf 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung vor, das Verfahren sei deshalb eingestellt worden. Insgesamt hatte es mehr als 1.500 Strafanzeigen in ganz Deutschland gegen Friedrich Merz gegeben.

Der CDU-Vorsitzende hatte am 14. Oktober gesagt, die Bundesregierung korrigiere frühere Versäumnisse in der Migrationspolitik und mache Fortschritte, „aber wir haben natürlich immer im Stadtbild noch dieses Problem, und deswegen ist der Bundesinnenminister ja auch dabei, jetzt in sehr großem Umfang auch Rückführungen zu ermöglichen und durchzuführen“. Später sagte er auf Nachfrage: „Fragen Sie mal Ihre Töchter, was ich damit gemeint haben könnte.“

Staatsanwaltschaft verweist auf Meinungsfreiheit

„Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen waren im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zu betrachten“, teilte nun ein Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft mit. Er ergänzte: „Vor diesem Hintergrund ist den zur Anzeige gebrachten Äußerungen kein Aufstacheln zum Hass, kein Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen und kein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu entnehmen.“

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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