(Symbolbild) Bundesagentur für Arbeit Osnabrück
Bis Ende Juni galten aufgrund der Corona–Pandemie Sonderregelungen hinsichtlich des Zugangs zum Kurzarbeitergeld. Jetzt hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen beschlossen – mit einigen Änderungen.
Bis zum 30. September 2022 bleibt es für den Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent vorweisen. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden weiterhin verzichtet. Diese Zugangserleichterungen betreffen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Anteilige Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt
Nicht alles verändert sich: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Allerdings nur, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Andere Sonderregeln sind Ende Juni allerdings ausgelaufen: Daher gelten ab dem 1. Juli 2022 wieder einige der ursprünglichen Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, wobei Elternteile mit 67 Prozent berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monate bezogen werden. Außerdem wird der Zuverdienst aus einem neu aufgenommen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Schon seit April haben Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt.