Seenotretter befürchten Strafverfolgung: Kritik an Gesetzentwurf von Innenministerin Faeser

Der vorgelegte Gesetzentwurf “zur Verbesserung der Rückführung” von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) löst bei zivilen Seenotrettern Bedenken aus, in Zukunft wie Schleuser juristisch belangt werden zu können. Vertreter von FDP und Grünen fordern eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren, während die SPD keinen Klärungsbedarf sieht.

Gesetzesentwurf löst Bedenken aus

Zivile Seenotretter äußern Bedenken hinsichtlich des Gesetzentwurfs “zur Verbesserung der Rückführung” von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). Sie befürchten, zukünftig wie Schleuser gerichtlich belangt werden zu können.

Forderungen nach Klarstellung

FDP und Grüne sehen den Bedarf einer Klarstellung im parlamentarischen Verfahren. “Seenotretter, die zwar nicht zum eigenen Vorteil handeln, aber Flüchtlinge systematisch in die EU bringen, machen sich gewollt oder ungewollt zum Bestandteil des kriminellen Schleusersystems und können sich dann unter Umständen auch selbst strafbar machen”, sagte der parlamentarische Geschäftsführer der FDP, Stephan Thomae (FDP), den Zeitungen der Mediengruppe Bayern. “Dies muss im Gesetzentwurf deutlich werden.” Perspektivisch müsse die Seenotrettung von der EU-Grenzschutzagentur Frontex übernommen werden.

Grüne fordern Absehen von Reform

Der Bundestagsabgeordnete der Grünen, Julian Pahlke (Grüne), fordert Innenministerin Faeser dazu auf, ganz von der Reform abzusehen: “Wenn diese Gesetzesänderung so beschlossen würde, wäre es ein Angriff auf die zivile Seenotrettung und damit auf diejenigen, die Flüchtende jeden Tag vor dem Ertrinken retten.” Diese mögliche Strafverfolgung stehe auch im Widerspruch zur UN-Deklaration zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern.

SPD sieht keinen Klärungsbedarf

Die SPD sieht hingegen keinen Klärungsbedarf. Der innenpolitische Sprecher, Sebastian Hartmann (SPD), sagte den Zeitungen, dass es keiner rechtlichen Klarstellung im Gesetzesentwurf bedürfe, “da bereits heute nach Paragraf 34 im Strafgesetzbuch Menschen, die eine Gefahr von sich oder einer dritten Person abwenden, nicht rechtswidrig handeln”. Solange die Seenotrettung ihrem Auftrag gerecht werde und den Menschen in lebensgefährlichen Notsituationen Hilfe leiste, bestehe keine Rechtswidrigkeit.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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