Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der den Schutz von Minderjährigen in Auslandsehen stärken soll. Dieser richtet sich insbesondere auf Ehen, in denen mindestens eine beteiligte Person bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war – solche Ehen sollen in Deutschland weiterhin als unwirksam gelten, selbst wenn sie im Ausland rechtlich anerkannt wurden.
Auslandsheiraten von Minderjährigen werden nicht anerkannt
Ein neuer Gesetzentwurf, der nach Angaben des Justizministeriums am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet wurde, soll Minderjährige in Auslandsehen besser schützen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen werden auch weiterhin in Deutschland als unwirksam betrachtet, selbst wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht geschlossen wurden.
Besserer Schutz für Betroffene
Um Betroffene einer solchen unwirksamen Ehe besser zu schützen, sollen Unterhaltsansprüche für die bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alte Person geregelt werden und Regelungen zur “Heilung” der unwirksamen Ehe getroffen werden.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erläuterte zu dem Gesetzesentwurf: “Eheschließungen von Minderjährigen widersprechen unserer liberalen Werteordnung. Das deutsche Recht wird dies auch künftig klar zum Ausdruck bringen. Wir halten am Verbot von Minderjährigenehen in Deutschland fest. Wir akzeptieren keine im Ausland geschlossenen Minderjährigenehen, wenn auch nur einer der Beteiligten bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war.” Er fügte hinzu, dass man Betroffene besser vor den Folgen einer Unwirksamkeit ihrer Ehe schütze und neue Regeln zu Unterhaltsansprüchen und zur “Heilung” unwirksamer Ehen treffe. Das Bundesverfassungsgericht habe dies “aus guten Gründen angemahnt”.
Verfassungsgericht erforderte Neuregelung
Die Notwendigkeit einer solchen Neuregelung ergab sich, nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 30. Juni 2024 eine Neuregelung zu treffen.
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