Die Polizeidirektion Osnabrück verstärkt für die Silvesternacht noch einmal die Präsenz auf den Straßen – vom Teutoburger Wald bis zu den Ostfriesischen Inseln. Die Einhaltung der Corona-Regelungen im Sinne eines effektiven Infektionsschutzes hat oberste Priorität.
Bei den flächendeckenden Kontrollen spielt auch das Unterbinden von größeren Menschenansammlungen eine wichtige Rolle. Noch dazu weist die Polizei darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Raketen oder Knallkörper), beispielsweise auf öffentlichen Plätzen und anderen von den Kommunen festgelegten Orten, nicht erlaubt ist.
Effektiver Infektionsschutz
„Das Infektionsgeschehen darf in der Silvesternacht nicht aus dem Ruder laufen. Deswegen haben wir die polizeiliche Präsenz noch einmal erhöht“, so Marco Ellermann, Sprecher der Polizeidirektion Osnabrück. Gleiches gilt auch für die Handlungsfähigkeit der Krankenhäuser, die nicht über Gebühr mit silvesterbedingten Verletzungen beansprucht werden sollen. Deswegen kontrolliert die Polizei auch die Einhaltung der feuerwerksfreien Zonen. Unterstützt werden die Beamten in der Region von der Bereitschaftspolizei Niedersachsen. Erfahrungsgemäß ist die Silvesternacht für Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei eine der einsatzreichsten Nächte im Jahr. „Die Polizei setzt dennoch zuvorderst auf die Vernunft der Menschen. Allerdings werden wir konsequent einschreiten, wenn es erforderlich ist“, so Ellermann. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zum Sprengstoffgesetz können auch entsprechende Bußgelder verhängt werden.
Hinweis zum Abbrennen von Pyrotechnik
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 im Sinne des § 23 der 1. SprengV ist vom 31. Dezember 2020 bis zum 01. Januar 2021 auf Straßen, Wegen und Plätzen iSd § 2 Absatz 1 Nds. StrG sowie öffentlich zugänglichen Flächen untersagt, wenn diese Orte von den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Allgemeinverfügung bestimmt wurden. Zusätzlich ist an diesen so festgelegten Orten in der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21:00 Uhr, bis zum 01. Januar 2021, 07:00 Uhr, das Mit-Sich-Führen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 im Sinne des § 23 der 1. SprengV verboten.