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Pflegebevollmächtigte fordert Sonderparkrecht für Pflegedienste zur Verbesserung der Versorgungssituation

Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Claudia Moll (SPD), plant die Einführung eines bundesweiten Sonderparkrechts für ambulante Pflegedienste, um die aktuell verschärfte Versorgungssituation pflegebedürftiger Menschen zu verbessern. Im Rahmen eines am Montag zu veröffentlichenden Zwölf-Punkte-Plans schlägt Moll darüber hinaus neue Kooperationen zwischen Pflegediensten und mehr Kompetenzen für Pflegefachpersonal vor.

Die Herausforderungen in der Pflege

Claudia Moll berichtete dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“, dass Pflegedienste in Regionen mit Parkproblemen Kunden ablehnen. Zwar könnten Kommunen gegenwärtig spezielle Parkzonen oder Gebührenausnahmen erteilen, dies müsse jedoch großzügiger gehandhabt werden. „Wir brauchen einheitliche Sonderparkrechte für Pflegedienste“, verlangt Moll.

Moll betont, es gehe nicht darum, das Rad neu zu erfinden, sondern nutzlose Abläufe zu eliminieren. Unlogisch sei es, wenn beispielsweise fünf verschiedene Pflegedienste dasselbe Wohnhaus anfahren würden.

Neue Kooperationsmöglichkeiten

Die Pflegebevollmächtigte schlägt neue Kooperationsmöglichkeiten vor, um Fahrzeiten zu reduzieren und Touren effizienter zu gestalten. Sie fordert dabei auch einen effizienteren Einsatz des Pflegepersonals. „Das Fachpersonal muss nicht alle Aufgaben übernehmen, Assistenz- und Hilfskräfte sind für bestimmte Bereiche ebenfalls gut qualifiziert“, sagt Moll.

Mehr Kompetenzen für Pflegefachkräfte sollte es ebenfalls geben, beispielsweise durch die Abschaffung des sogenannten Arztvorbehalts. Moll betont, dass es für Pflegefachkräfte möglich sein sollte, bestimmte Medikamente eigenverantwortlich zu verabreichen oder Folge-Verordnungen für häusliche Krankenpflegeleistungen auszustellen.

Die Entlastung der Pflegebedürftigen

Weiterhin macht Moll sich stark für die Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Demnach sollte ein Antrag auf Hilfsleistungen automatisch als genehmigt gelten, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen von den Pflegekassen bearbeitet worden ist. Diese Regelung läge im Einklang mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung.

durch KI bearbeitet, .


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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