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Palantir verteidigt Software zur Verbrechensbekämpfung

Foto: Computer-Nutzer, über dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Das US-Datenunternehmen Palantir hat den Einsatz seiner Auswertungssoftware bei deutschen Sicherheitsbehörden gegen Kritik verteidigt. Die Software ermögliche es deutschen Polizeibehörden, “ihre rechtmäßig erhobenen Daten schneller und effektiver zu verarbeiten”, sagte der Strategiechef des Unternehmens für Europa, Jan Hiesserich, dem “Handelsblatt” (Donnerstagausgabe).

Welche Daten dabei ermittlungsrelevant seien, würden dabei ausschließlich die Kunden “im Einklang mit relevanten rechtlichen Bestimmungen” bestimmen. “Palantir bringt dabei die Software zu den Daten, nicht die Daten zur Software.” Das Bundesverfassungsgericht will an diesem Donnerstag sein Urteil zur automatisierten Datenauswertung (“Data Mining”) zur Vorbeugung von Straftaten (“predictive policing”) verkünden. Gegen entsprechende landesgesetzliche Überwachungsbefugnisse der Polizei in Hessen und Hamburg hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geklagt.

Die Datenanalyse mit einer Spezial-Software ermöglicht es den Sicherheitsbehörden, auf Knopfdruck komplexe Persönlichkeitsprofile zu erstellen. In Hessen kommt dafür das Palantir-Programm “Gotham” zum Einsatz. Damit wird aus Sicht der Beschwerdeführer gegen die im Grundgesetz garantierte informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Palantir-Strategiechef Hiesserich sieht dem Karlsruher Urteil gelassen entgegen.

“Wir begrüßen das Bestreben des Gerichts, Klarheit darüber zu schaffen, unter welchen Umständen und auf welche Art und Weise Polizeibehörden ihre rechtmäßig erhobenen Daten verarbeiten können”, sagte er. Auch für den Fall, dass die Richter dem Einsatz der Datenauswertung Grenzen setzen sollte, sieht sich das Unternehmen gewappnet. “Palantir-Software kann Dank ihrer hohen Konfigurierbarkeit flexibel an etwaige neue rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden”, sagte Hiesserich.


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dts Nachrichtenagentur
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Ein Artikel der Nachrichtenagentur dts.

  

   

 

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