Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten haben nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Anspruch auf einen personalisierten Bundestagsausweis. Das Gericht bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin und stützte die Praxis der Bundestagsverwaltung, die Vergabe solcher Ausweise an eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu knüpfen.
Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung der Bundestagsverwaltung
Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten müssen sich nach der Hausordnung des Deutschen Bundestages und den Zugangs- und Verhaltensregeln einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen Ausweise ausgestellt werden. Die Bundestagsverwaltung hatte im vorliegenden Fall einem Mitarbeiter die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises aufgrund von Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit verweigert. In der Folge erhielt der Mitarbeiter keinen Zugang zu nicht öffentlichen Gebäuden des Deutschen Bundestages.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte am Freitag ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das diese Entscheidung bereits gebilligt hatte. Damit wurde festgestellt, dass aus der Tätigkeit als Mitarbeiter eines Abgeordneten kein Anspruch auf einen personalisierten Ausweis abgeleitet werden kann.
Kontakte zu russischen Stellen als Risiko bewertet
Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass der betroffene Mitarbeiter auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend dargelegt habe, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitze. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Bundestagsverwaltung daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen und zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstelle.
Hausordnung als ausreichende Rechtsgrundlage
Der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts wies zudem den Einwand des Mitarbeiters zurück, dass die Entscheidung der Verwaltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage getroffen worden sei. Die Hausordnung des Bundestages biete eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, so die Richter. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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