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Osterfeuer in der Stadt Osnabrück wieder möglich

Symbolbild: Osterfeuer. / Stadt Osnabrück, Silke Brickwedde

In den vergangenen zwei Jahren sind sie Corona zum Opfer gefallen, in diesem Jahr sind sie wieder erlaubt: Am Ostersonntag und Ostermontag, 17. und 18. April, sind wieder Osterfeuer im Stadtgebiet möglich. Wie immer gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Osterfeuer zu entfachen. Sie sind in der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgehalten.

Wichtigstes Prinzip ist, dass Osterfeuer in der Innenstadt und in bebauten Ortsteilen verboten sind. Tabu sind auch Kleingartenparzellen, da hier die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Für die übrigen Bereiche besteht eine Genehmigungspflicht. Unter www.osnabrueck.de/osterfeuer stehen ein Antragsformular und eine Stadtkarte mit den Verbotsgebieten bereit. Die interaktive Karte ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern, die gewünschte Straße und Hausnummer auszuwählen um anschließend auf einer Karte leicht festzustellen, ob ein Osterfeuer am gewünschten Standort überhaupt genehmigt werden kann.

Osterfeuer müssen öffentlich sein

Wird ein Feuer gestattet, sind in der jeweiligen Genehmigung die einzuhaltenden Regeln als Auflagen formuliert. Wie bisher müssen die Osterfeuer einen öffentlichen Charakter haben. Das heißt, sie müssen öffentlich zugänglich sein. Die Verwaltung kündigt sie zudem öffentlich per Mitteilung an die Medien und über eigene Kanäle an.

Strenge Regeln

Als maximale Grundfläche sind 25 Quadratmeter bei einer Aufschichthöhe von maximal vier Metern zulässig. Es darf lediglich Gehölz- und Strauchschnitt aufgeschichtet werden. Aus Tierschutzgründen ist das Brennmaterial einen Tag vor dem Abbrennen noch einmal komplett umzuschichten. Außerdem sind Mindestabstände zu Gebäuden und Gehölzen abhängig von der Grundfläche des Feuers einzuhalten. Grundsätzlich sollten 15 Meter Abstand auch zu Einzelbäumen nicht unterschritten werden.

Verbot bei starkem Wind

Im Zuge des vorbeugenden Brandschutzes ist auch die Gefahr eines Funkenfluges zu beachten. Deshalb erteilt die Stadt Genehmigungen nur unter der Bedingung, dass ab Windstärke 7, also ab einer Windgeschwindigkeit von 50 Kilometern in der Stunde, ein allgemeines Abbrennverbot von Osterfeuern im Stadtgebiet Osnabrück gilt. Dasselbe ist auch der Fall, wenn die Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 vorliegt. Informationen hierzu erteilt auf Anfrage vor Ostern die Regionalleitstelle für die Feuerwehr unter der Telefonnummer 0541 500300. Hinzu kommt: Auch bei Osterfeuern sind die Regelungen der jeweils gültigen niedersächsischen Corona-Verordnung einzuhalten. Aktuell gilt für Veranstaltungen unter freien Himmel mit einer Teilnehmerzahl von 50 bis 2.000 Personen die 3G-Regel.

Antrag bis 1. April

Wer ein Osterfeuer veranstalten möchte, muss den Antrag spätestens bis zum 1. April beim Fachbereich Umwelt und Klimaschutz stellen. Wird für eine Fläche das erste Mal ein Antrag gestellt, muss der Fachbereich Umwelt und Klimaschutz diese abnehmen. Die Kosten für die Abnahme trägt die Person, die den Antrag gestellt hat. Weitere Informationen gibt es bei Heiko Brosig vom Fachbereich Umwelt und Klimaschutz. Er ist unter der Telefonnummer 0541 3232434 oder per E-Mail an brosig@osnabrueck.de zu erreichen.


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