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Startseite AktuellFahndung: Fahrradfahrer nach Unfall
zurückgelassen und Zeugen belogen
AktuellPolizei

Fahndung: Fahrradfahrer nach Unfall
zurückgelassen und Zeugen belogen

von Silke Oevermann 10. Juni 2015
von Silke Oevermann 10. Juni 2015
HASEPOST Redaktion
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Mit einem grauen Kleinwagen war ein etwa 40-45 Jahre alter Mann unterwegs, der am Montagabend einen Unfall verursachte und Zeugen dreist anlog.

Fahrradfahrer mit Autotür vom Rad geholt

Fahrradunfall, Foto: Carsten Schabacher/ADFCGegen halb Neun am Abend, parkte der Unfallverursacher auf der Mindener Straße (Schinkel), in Höhe einer Spielhalle, stadteinwärts auf dem Seitenstreifen. Von hinten näherte sich ein Radfahrer (52), als der Kleinwagenfahrer die Fahrertür öffnete und damit den Radler von seinem Fahrrad holte.

Zeuginnen weggeschickt

Der Fahrradfahrer verletzte sich zum Glück nicht schwer. Zwei Frauen, die mit ihrem PKW anhielten und helfen wollten, wurden vom Unfallverursacher weggeschickt unter Hinweis auf die angeblich schon informierte Polizei. Dann machte sich der Unfallverursacher selbst aus dem Staub. Nach Angaben der Polizei bog er noch auf das Gelände der nahegelegenen Shell-Tankstelle ab, wurde dann aber nicht mehr gesehen.

Polizei sucht die beiden Frauen die helfen wollten

Die Polizei sucht jetzt Zeugen, insbesondere die beiden Frauen in dem anhaltenden Pkw. Hinweise bitte direkt an die Polizei unter 327-2315.

Die Rechtslage ist eindeutig auf Seiten des Fahrradfahrers

Nach Angaben des ADFC legen Gerichte die Straßenverkehrsordnung (StVO) konsequent zugunsten von verletzten Radfahrern aus. Im § 14 der Straßenverkehrsordnung heißt es: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Allerdings versuchen Versicherungen oftmals, Radfahrern wegen angeblichen Mitverschuldens den vollen Schadensersatz zu verweigern. „Oft lautet die Begründung, der Radfahrer hätte keinen ausreichenden Abstand eingehalten“, so ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.
Mit dem Ein- und Aussteigen sind spezifische Gefahren des Kfz-Betriebs verbunden (KG, 12 U 1022/70 und 4 U 80/07). „Daher wäre es konsequent, wenn Unfälle durch geöffnete Autotüren zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechnet werden, denn das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb“, sagt Roland Huhn. Die Folge: Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung müssen gegenüber Radfahrern haften, auch wenn ein Beifahrer den Unfall verursacht hat.

 

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Symbolbild, Foto: Carsten Schabacher/ADFC
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Silke Oevermann

Der Liebe wegen kam die gelernte Mediengestalterin von Diepholz nach Osnabrück. Für die HASEPOST erstellt sie die meisten Grafiken und Illustrationen, will sich aber zukünftig noch mehr dem Schreiben widmen. Vor allem der Bereich Veranstaltungen und Sport ist ihr Steckenpferd.

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