2G-Plus-Regel (Symbolbild) / Foto: Guss
Laut der aktuellen Corona- Verordnung haben Gastronomiebetriebe die Wahl: 2GPlus oder 2G bei niedrigerer Auslastung. In Osnabrück gibt es unterschiedliche Lösungen. Gäste sollten sich vorab über die geltende Regel informieren.
Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel, in der Gastronomie 2G oder 2GPlus. Seit der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen liegt die Entscheidung der Zutrittsregeln bei den Osnabrücker Gastronomen selbst. Denn sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder nur Geimpften und Genesenen mit zusätzlichem negativen Testergebnis den Zutritt gewähren, also 2GPlus − in dem Fall darf das Restaurant zu hundert Prozent ausgelastet werden. Oder auf ein zusätzliches Testergebnis verzichten, also unter 2G öffnen − in dem Fall muss die Auslastung des Restaurants auf 70 Prozent reduziert werden. Als Berechnungsgrundlage greifen die Gastronomiebetriebe auf die Zahl in der baurechtlichen maximal zulässigen Kapazität zurück.
Keine einheitlichen Regeln
„Die Osnabrücker Gastronomie ist so vielfältig und individuell, dass es keine einheitliche Regelung geben kann. Jeder Gastronom muss für sein Restaurant die beste Lösung finden – dabei werden die baulichen Aspekte beachtet aber auch das verfügbare Personal und viele weitere Faktoren“, so Nachtbürgermeister Jakob J. Lübke. Einige Betriebe entscheiden sich auch für eine Zwischenlösung, sodass unter der Woche die 2G Regel bei nur 70%iger Auslastung greift und am Wochenende bei 100%iger Auslastung zusätzlich zum 2G-Nachweis ein negatives Testergebnis benötigt wird. „Die Gäste sollten sich im Idealfall vorab im Internet oder per Telefon bei den Restaurants informieren, welche Regel im jeweiligen Restaurantgilt“, so Lübke.
Bändchen auch in der Gastronomie
Grundsätzlich können die Bändchen, die beim Weihnachtsshopping im Handel zum Einsatz kommen, auch in der Gastronomie akzeptiert werden, um Warteschlangen vor den Eingängen zu reduzieren. Bei 2G würde entsprechend das Bändchen ausreichen und bei 2GPlus müsste zusätzlich zum Bändchen auch der Ausweis sowie das Testergebnis kontrolliert werden. Als Ausgabestellen der Bändchen fungieren weiterhin nur die Einzelhandelsgeschäfte. „Die Gastronomen sind nicht verpflichtet, die Bändchen aus dem Handel zu akzeptieren, wir bitten alle Gäste um Verständnis, wenn trotz umgelegtem Bändchen der 2G-Nachweis erneut vorgelegt werden muss. Schließlich ist jeder Inhaber für die Sicherheit in seinem Betrieb selbst verantwortlich.“