Das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel hat eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Rabatt-App von Lidl abgewiesen. Das Gericht erklärte sich für sachlich nicht zuständig, da die Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützt wurde. Dies sei nicht auf Verbraucherschutz ausgerichtet.
Vorwurf der Diskriminierung durch digitale Rabatte
Der OLG-Richter erklärte am Dienstag, das Gericht sei "sachlich nicht zuständig", da die Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützt wurde, welches nicht auf den Verbraucherschutz ausgerichtet sei.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die „Lidl Plus„-App geklagt, da sie eine Diskriminierung in den Rabattangeboten sah. Die Verbraucherschützer argumentierten, ältere, behinderte oder jüngere Menschen könnten die Rabatte nicht nutzen, da sie oft kein Smartphone besäßen. Der Kläger forderte von Lidl, die Rabattierung über die App zu unterbinden.
Revision zugelassen, BGH muss entscheiden
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass für Verbraucherschutzfragen zunächst die Landgerichte zuständig seien. Ähnliche Klagen gegen andere Discounter wie Netto und Penny waren zuvor ebenfalls abgewiesen worden.
Diese Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, und eine Revision wurde zugelassen. Der Bundesgerichtshof muss sich nun mit dem Thema befassen. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.
Lidl verteidigt App als freiwilliges Angebot
Lidl verteidigte seine App als freiwilliges, zusätzliches Angebot, das den Kunden Preisvorteile und digitale Services biete. Im Gegenzug erhalten Unternehmen über solche Apps Analysedaten über ihre Kunden.