Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Dieselskandal gegen Mercedes-Benz den Klägern teilweise recht gegeben. Die streitgegenständlichen Euro-6- und Euro-5-Fahrzeuge enthielten demnach „unzulässige Abschalteinrichtungen“, und Mitarbeiter von Mercedes-Benz hätten „bedingt vorsätzlich“ gehandelt.
Unzulässige Abschalteinrichtungen und vorsätzliches Handeln
Das Gericht hat in Übereinstimmung mit den Rückrufbescheiden des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) festgestellt, dass in den Euro-6-Fahrzeugen zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrbringung jeweils eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ in Form einer sogenannten „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“, auch bekannt als „Bit 13“, vorhanden war. Ähnlich verhielt es sich bei den Euro-5-Modellen, in denen zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrbringung laut den Feststellungen des Senats eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) enthalten war.
Vorsätzliches Handeln bestätigt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zudem festgestellt, dass Mitarbeiter des beklagten Fahrzeugherstellers bis zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung der Euro-6-Fahrzeuge „zumindest billigend in Kauf genommen“ hätten, dass es sich bei der „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele. Jedoch wurde die Klage hinsichtlich weiterer Feststellungen zu einem vorsätzlichen Handeln der Musterbeklagten abgewiesen.
Klage gegen Vorstandsmitglieder abgewiesen
Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen, soweit der Musterkläger die Feststellung begehrte, Mitglieder des Vorstandes von Mercedes-Benz hätten den Einsatz der festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet oder gebilligt. Der Senat akzeptierte die Behauptung nicht, da der klagende Verband „keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen“ habe.
Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale
Als Kläger tritt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) auf, der im Rahmen der Musterfeststellungsklage Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von ihm als unzulässig behaupteter Abschalteinrichtungen in einigen Fahrzeugen fordert. In diesem Verfahren, das bereits im Juli 2022 begann, hatten sich bis Anfang Januar 2022 insgesamt 2.476 Verbraucher im Klageregister angemeldet.
Keine endgültige Entscheidung
Das Musterfeststellungsurteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müssten die betroffenen Verbraucher im nächsten Schritt ihr Recht auf Schadenersatz selbst durchsetzen.
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