Nach einer Schnellbremsung, die einem Jugendlichen vermutlich das Leben rettete, unterbrach der Triebfahrzeugführer am Freitag seine Fahrt von Wilhelmshaven nach Osnabrück. Die Polizei sucht nun nach dem Jugendlichen mit Deutschlandtrikot und Damenfahrrad.
Am Freitagnachmittag kam es im Oldenburger Stadtgebiet zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wie es im Amtsdeutsch der Bundespolizei genannt wird.
Der aufmerksame Triebfahrzeugführer im Nordwestbahn-Zug 82320 war gegen 15:20 Uhr auf der Fahrt von Wilhelmshaven Richtung Osnabrück, als unmittelbar vor dem Bahnübergang Alexanderstraße aus Richtung Autobahn kommend eine unbekannte männliche Person mit roten Haaren und weißem Deutschlandtrikot die geschlossenen Schranken mit seinem Fahrrad umfuhr.
Lokführer beendete Fahrt vorzeitig in Oldenburg
Der Triebfahrzeugführer leitete nach Angaben der Bundespolizei sofort eine sogenannte Schnellbremsung ein. Die Person war zwischenzeitlich noch von dem Rad gesprungen und hatte es zur Seite gezogen, um eine Kollision mit dem Zug zu vermeiden. Anschließend entfernte sich der Jugendliche (geschätzte 14-15 Jahre) mit seinem Damenrad stadtauswärts.
Sofort eingeleitete Fahndungsmaßnahmen nach dem jungen Mann verliefen ergebnislos. Der Triebfahrzeugführer fuhr mit dem den Zug bis zum Hauptbahnhof Oldenburg und beendete die Fahrt. Der Zug musste anschließend ausgesetzt werden.
Durch den Vorfall entstanden 9 Minuten Verspätung und der erwähnte Zugteilausfall. Hinweise auf verletzte Personen sowie Sachschäden liegen nicht vor.
Konsequenzen verjähren nicht so schnell
Die Bundespolizei hat strafrechtliche Ermittlungen wegen eines „Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr“ aufgenommen. Sachdienliche Hinweise an die Bundespolizei in Oldenburg unter 0441 – 218380.
Kommt es durch das Betreten oder das Bereiten von Hindernissen im Bereich der Bahnanlagen zu einer Beeinträchtigung des Zugverkehrs, können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Forderungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Verursacher zukommen. Solche Ansprüche können im Einzelfall noch bis zu 30 Jahren nach der Tat geltend gemacht werden.